BGH zu gleichnamigen Unternehmen im Internet
Die rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Parteien firmieren beide als „Peek & Cloppenburg“, wobei aufgrund einer Absprache eine Partei nur in Norddeutschland und die andere Partei nur in Süddeutschland tätig ist. Der BGH hat entschieden, dass in einer solchen Konstellation auf der Internetpräsenz auf das jeweilige andere Unternehmen hinzuweisen ist, um die Verwechslungsgefahr zu minimieren: Für die rechtliche Beurteilung kommt es…