Benennung des inhaltlich Verantwortlichen (§ 18 Abs. 2 MStV)

Durch Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde ist der Medienstaatsvertrag am 07.11.2020 in Kraft getreten. Hierdurch wurde der Rundfunkstaatsvertrag abgelöst (Art. 2 Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland). Die Bundesländer haben sich somit zu einer neuen gemeinsamen Grundlage geeinigt, mit der Rundfunk und Telemedien geregelt werden. Größere Veränderungen ergeben sich dadurch vor allem für Online Angebote. Damit ist allerdings auch eine Änderung der Hinweispflicht im Impressum betroffen. So ist die Benennung des inhaltlich Verantwortlichen (§ 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag) erforderlich.

Medienstaatsvertrag löst den Rundfunkstaatsvertrag ab

Bei Internetseiten mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, musste bislang eine verantwortliche Person benannt werden. So war die Angabe des inhaltlich Verantwortlichen im Sinne des § 55 Abs. 2 RStV erforderlich. Abhängig ist dies vor allem von dem Inhalt der Website sowie Art und Umfang der Auseinandersetzung mit den Themenbereichen. Insbesondere Blogs können unter die Voraussetzungen der Hinweispflicht fallen, da hierbei häufig eine tiefere Auseinandersetzung mit den Themen vorgenommen wird.

Am 07.11.2020 ist der neue Medienstaatsvertrag in Kraft getreten und hat den Rundfunkstaatsvertrag abgelöst. Bei Telemedien mit journalistisch-redaktionellem Inhalt, ist damit eine Anpassung der entsprechenden Angabe im Impressum erforderlich. Der Medienstaatsvertrag sieht ebenfalls das Erfordernis zu der Benennung eines „Verantwortlichen“ vor. So ist zukünftig die Benennung des inhaltlich Verantwortlichen (§ 18 Abs. 2 MStV) erforderlich. Die Entscheidung, ob Angebote jornalistisch-redaktionell sind, richtet sich dabei weiterhin nach Art und Umfang der Auseinandersetzung mit den Themenbreichen. So werden Internetseiten mit kritischen Betrachtungen, die darüber hinaus Einfluss auf die Meinungsbildung nehmen, häufig in den Anwendungsbereich fallen.

Hinweis auf inhaltlich Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 MStV

Der Hinweis sollte dabei zusammen mit den Informationen nach §§ 5 und 6 Telemediengesetz im Impressum angegeben werden. Bei Webseiten die bereits einen Hinweis zum inhaltlich Verantwortlichen enthalten, muss die entsprechende Norm angepasst werden. Statt des § 55 Abs. 2 RStV ist zukünftig der § 18 Abs. 2 MStV anzugeben.

Webseiten ohne einen entsprechenden Hinweis sollten soweit erforderlich, den Vorgaben des Medienstaatsvertrages entsprechend, einen Hinweis aufnehmen. So ist Name und Anschrift eines Verantwortlichen erforderlich.

Nach § 18 Abs. 2 S. 1 Nr- 1-4 MStV kann benannt werden, wer

  • seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  • unbeschränkt geschäftsfähig ist und
  • unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Die Benennung des inhaltlich Verantwortlichen (§ 18 Abs. 2 MStV) kann beispielsweise über folgenden Absatz im Impressum erfolgen:

„Inhaltlich verantwortlich im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV:

Name

Anschrift“

Im Zweifel empfehlen wir die Aufnahme dieser Angabe, denn nur das Fehlen kann zu einem Bußgeld führen. Im gleichen Zuge sollten auch alle weiteren Angaben des Impressum auf ihre Aktualität  überprüft werden.

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Verfasser: Frederik Sonnenburg, LL.M. (Wirtschaftsrecht)