Ist eine Brille auf Fotos ein sensibles Datum nach Art. 9?

Am Anfang der DSGVO gab es einige Unsicherheiten darüber, ob das Tragen einer Brille auf Fotos unter Art. 9 DSGVO fallen könnte. Der Grund dafür: Brillen könnten theoretisch Hinweise auf den Gesundheitszustand einer Person geben, wie z. B. Sehschwächen oder Augenkrankheiten. Und weil Art. 9 sogenannte „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ schützt, darunter eben auch Gesundheitsdaten, stellte sich die Frage: Könnte das Tragen einer Brille schon ausreichen, um daraus eine Gesundheitsinformation zu machen?

Die DSGVO war damals noch neu, und man war sich nicht sicher, wie weit man den Begriff Gesundheitsdaten fassen sollte. Einige dachten, dass allein der Fakt, dass jemand eine Brille trägt, als Hinweis auf eine Sehschwäche verstanden werden könnte und somit als Gesundheitsdatum zählt.

Diese Überlegung kam auch daher, dass bestimmte Brillen tatsächlich medizinische Gründe haben können, etwa nach einer Operation oder bei speziellen Augenkrankheiten. Man hat sich gefragt, ob das dann unter den Schutz von Art. 9 fällt.

Mit der Zeit hat sich aber herausgestellt, dass das Tragen einer Brille in den meisten Fällen einfach als normales persönliches Merkmal gilt und nicht als sensible Information. Solange das Bild nicht im Zusammenhang mit einer konkreten medizinischen Diagnose steht, wird es nicht als Gesundheitsdatum angesehen.

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