Rechtsmissbräuchlichkeit von 120 Abmahnungen in 19 Tagen
Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn ihr sachfremde Motive zugrunde liegen, insbesondere wenn sie ausgesprochen wird, um Rechtsanwaltsgebühren zu generieren, vgl. § 8 Abs. 4 UWG. Indizien hierfür sind u.a.: Missverhältnis zwischen Kostenriskio und Wirtschaftskraft des Abmahnenden, Vorgehensweise legt nahe, dass der Rechtsanwalt auf eigene Rechnung arbeitet und seinen Mandanten an den Gebühren beteiligt, Wettbewerbsinteressen der Parteien berühren sich nur marginal,…