Widerruflichkeit der Einwilligung nach § 22 KUrhG

Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung des Abgebildeten in die Veröffentlichung von Photos, Videos etc. (vgl. § 22 KUrhG) widerrufen werden kann, ist bislang nicht abschließend geklärt. Sicher ist lediglich, dass die Einwilligung grundsätzlich bindend ist und nicht willkürlich widerrufen werden kann. Das OLG Frankfurt a.M. fasst den Meinungsstand wie folgt zusammen:

Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung nach § 22 KUG widerrufen werden kann, ist umstritten und hängt unter anderem vom Rechtscharakter der Einwilligung ab. Nach wohl herrschender Meinung ist die Einwilligung eine rechtsgeschäftliche bzw. rechtsgeschäftsähnliche Erklärung (OLG München ZUM 2001, 708, NJW-RR 2000, 999, weitere Nachweise bei Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rz 169 und Wenzel/von Strobl/Albeg, Das Recht der Wort- und Bilderstattung, 5. Aufl., 7.59). Dem gegenüber sieht der BGH die Einwilligung als bloßen Realakt an. Allerdings sollen für die Auslegung der Erklärung die Grundsätze für rechtsgeschäftliche Erklärungen angewendet werden (BGH NJW 1980, 1903, 1904). Im Hinblick auf die Meinungen zum unterschiedlichen Rechtscharakter des Widerrufs gibt es auch unterschiedliche Ansichten zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung widerrufen werden kann. Teilweise (OLG München AfP 1989, 570,571) wird ein wichtiger Grund für den Widerruf verlangt, da derjenige, der eine Einwilligung erteilt hat, an den Inhalt seiner Erklärung gebunden ist. Teilweise wird vertreten, dass sich die innere Einstellung des Betroffenen geändert haben muss (Frömming/Peters NJW 1996, 958). Teilweise (Löffler/Steffen § 6 LPG Rdz. 127) werden „gewichtige Gründe“ verlangt, die den Widerruf rechtfertigen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Februar 2011 – 16 U 172/10