Die häufig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel „Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“ ist gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz (außer Kraft, heute: § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam, so ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs. Im zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um einen Werkvertrag, der den Neubau eines Hauses zum Gegenstand hatte; unklar ist, ob das Urteil auch auf Kaufverträge Anwendung findet. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine solche Klausel den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, da der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung gezwungen werde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs oder Fertigstellungskosten zustünden. Hierdurch werde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Besteller unzumutbarer Weise eingegriffen.
Obwohl es vorliegend um einen Architektenvertrag ging, ist dieses Urteil wohl auch auf IT-Verträge anwendbar.
BGH, Urteil vom 7. April 2011 – VII ZR 209/07