Bestätigungslösung gegen unerlaubte Telefonwerbung

Verbraucher sollen wirksamer vor unerbetenen Werbeanrufen und ungewollten Verträgen geschützt werden. Ziel des Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung ist es, unerlaubte Telefonwerbung mit vertragsrechtlichen Instrumenten zu bekämpfen. Unseriöse Unternehmen sollen daran gehindert werden, im Rahmen eines Werbeanrufs dem Verbraucher Verträge unterzuschieben. Daher soll die Wirksamkeit telefonischer Vertragsabschlüsse eines Verbrauchers mit einem ihn anrufenden Unternehmer grundsätzlich an eine formbedürftige Bestätigung des Verbrauchers gebunden werden (sog. Bestätigungslösung).

Hierzu soll ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt werden:

§ 312b1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung

(1) Die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung, die ein Verbraucher fernmündlich gegenüber einem Unternehmer abgibt, wird nur wirksam, wenn der Verbraucher sie binnen zwei Wochen nach dem Telefongespräch gegenüber dem Unternehmer in Textform bestätigt. Das gilt nicht, wenn das Telefongespräch nicht von dem Unternehmer zu Werbezwecken veranlasst worden ist oder der Verbraucher in einen Telefonanruf des Unternehmers in Textform eingewilligt hat.

(2) Wird die Willenserklärung des Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 nicht wirksam, so findet § 241a auf Leistungen des Unternehmers, die aufgrund des Telefongesprächs erbracht wurden, entsprechende Anwendung.

Nach § 312b1 BGB-E soll ein wirksamer Vertragsschluss in Fällen der Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher also nur dann zustande kommen, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung binnen zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer in Textform bestätigt. Hierdurch erhält der Verbraucher der Gelegenheit, von dem Geschäft Abstand zu nehmen, ohne aktiv werden zu müssen.

Das bei Fernabsatzgeschäften regelmäßig bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers habe keinen zuverlässigen Schutz geboten. Denn vielfach werde von unseriös handelnden Unternehmern später behauptet, der Widerruf sei gar nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, obwohl der Verbraucher versucht habe, sich von dem (vermeintlichen) Vertrag zu lösen. Die Erfahrung zeige, dass Verbraucher durch Täuschung, Druck und Einschüchterung in einem Ausmaß zu Zahlungen veranlasst werden könnten, das solches Geschäftsgebaren durchaus lukrativ erscheinen lasse, vgl. S. 4 des Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung.