Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2011 – I ZR 69/08 entschieden, dass Google durch das Anlegen und Speichern von Thumbnails von ins Internet gestellten Bildern nicht gegen fremde Urheberrechte verstößt. Wer als Inhaber von Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten nicht mit der Indexierung einverstanden ist, muss dies durch entsprechende Einträge in der robots.txt zum Ausdruck bringen. Wer dies nicht tut, erteilt eine (schlichte) Einwilligung in die Nutzung seiner Bilder durch Bildersuchmaschinen. Einen rein verbalen Widerspruch erachtet der Bundesgerichtshof aus Gründen der Praktikabilität für unbeachtlich. Von diesem Urteil profitieren nach Ansicht des LG Hamburg auch Metasuchmaschinen, die keine eigenen Crawler einsetzen, sondern lediglich fremde Suchindizes abfragen:
Die Entscheidung „Bildervorschau“ des BGH ist auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Eine Unterscheidung zwischen Suchmaschinen, die eine eigene Indexierung der Inhalte des Internets betreiben und solchen, die lediglich auf durch andere Suchmaschinen gefundene Ergebnisse zurückgreifen, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Vielmehr gelten die Grundsätze der Entscheidung erst recht für die letztgenannten Suchdienste. Denn ihre Tätigkeit bleibt hinter der Tätigkeit derjenigen Suchdienste, die das Internet selbst durchsuchen, gerade zurück. Da die Klägerin vorträgt, dass sie durch technische Maßnahmen verhindere, dass Programme unerwünschter Suchdienste Zugang zu den Inhalten ihrer Internetseite erhalten, greift der Suchdienst der Beklagten somit nach dem Vortrag der Klägerin sogar nur auf Ergebnisse von Suchdiensten zurück, welche die Klägerin selbst akzeptiert. Wenn aber diese Suchmaschinen nach den Grundsätzen der genannten BGH Entscheidung rechtmäßig die zu einer Suchanfrage aufgefundenen Fotos in ihrer Bildervorschau anzeigen, dann muss das für den Suchdienst der Beklagten ebenfalls gelten. Zwar führt dies in der Tat zu dem Ergebnis, dass sich Betreiber von Internetseiten entscheiden müssen, ob sie ihre Inhalte gegen Suchmaschinen insgesamt abschirmen, wenn sie eine Anzeige durch Suchdienste verhindern wollen, die wie derjenige der Beklagten funktionieren. Diese Einschränkung ist jedoch nach den Grundsätzen der Entscheidung „Vorschaubilder“ hinzunehmen. Sie rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts auch keine Abweichung von diesen Grundsätzen.
LG Hamburg, Urteil vom 12. April 2011 – 310 O 201/10