BGH zur elektronischen Einwilligung in Telefonwerbung

Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel im Internet die E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Teilnehmer samt ausdrücklicher Einwilligung in Werbemails und -anrufe erhoben. Auf eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Sachsen hin verpflichtete sich die AOK Plus, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen und für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 € zu zahlen. Dennoch erhielten nachfolgend zwei Verbraucher Werbeanrufe. Die Verbraucherzentrale nahm die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch.

Die Einwilligung in E-Mail-Werbung per sogenanntem Double-Opt-In-Verfahren erfolgt in zwei Schritten:

  1. die Angabe der E-Mail-Adresse samt ausdrücklicher Einwilligung in die Zusendung von Werbung (Häkchen setzen),
  2. die Bestätigung einer an diese E-Mail-Adresse gesandte Nachfrage, ob die Werbung wirklich gewünscht wird.

Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Einwilligung tatsächlich vom Inhaber der Adresse erteilt wurde. Dies gilt – so der Bundesgerichtshof – aber nicht für eine in diesem Zusammenhang mitgeteilte Telefonnummer. Es sei nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungsmail handele. Es könne zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlange aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Entsprechend wies der Bundesgerichtshof die Revision der AOK Plus gegen die Verurteilung in den Vorinstanzen zurück.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 29/2011 vom 11. Februar 2011