FAQ Abmahnung

Was ist eine Abmahnung eigentlich und wie sollte man auf sie reagieren? Müssen die vom Abgemahnten geforderten Rechtsverfolgungskosten bezahlt werden? Sind Massenabmahnungen rechtsmissbräuchlich? Antworten auf diese und andere häufige Fragen, die Mandanten nach Erhalt einer Abmahnung stellen, sind das Thema dieses FAQ.

Ein Hinweis vorab: Nach Erhalt einer Abmahnung ist zügiges Handel gefragt. In der Regel bleiben nur wenige Tage Zeit, um angemessen zu reagieren und u.U. eine einstweilige Verfügung zu vermeiden, die im Falle einer Niederlage die Kosten in die Höhe treibt. Ich berate und vertrete Betroffene zu fairen Pauschalpreisen.

Nun zum FAQ:

1. Was ist eigentlich eine Abmahnung, was hat es damit auf sich?

Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein angeblich rechtsverletzendes Verhalten zu beenden und in Zukunft nicht zu wiederholen. Sie kann u.a. auf Grund eines Verstoßes gegen ein Urheberrecht, ein Markenrecht, ein Persönlichkeitsrecht oder das Wettbewerbsrecht ausgesprochen werden und dient in erster Linie dazu, einen Streit schnell und kostensparend außergerichtlich zu erledigen.

Dies wird den einen oder anderen verwundern, da nach weit verbreitetem Rechtsempfinden Abmahnungen als anrüchige Methode gelten, sich unverdient zu bereichern. Dies gilt jedoch nur für die sog. Massenabmahnungen, in denen eine Vielzahl von inhaltlich identischen Abmahnungen wegen eher harmloser Verstöße versandt werden. In diesen Fällen wird die Idee der kostensparenden außergerichtlichen Erledigung ab absurdum geführt, da der Verletzte gar nicht beabsichtigt, den Streit notfalls vor Gericht auszutragen, sondern lediglich Anwaltsgebühren generieren will, von denen er einen Anteil erhält.

Wer verstehen möchte, warum eine Abmahnung eine schnelle und kostensparende außergerichtliche Erledigung ermöglicht, muss sich zuerst mit § 93 ZPO beschäftigen:

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Beantragt der Verletzte also direkt eine einstweilige Verfügung oder erhebt er eine Unterlassungsklage, so muss er auf Grund dieser Vorschrift sämtliche Kosten tragen, wenn der Verletzer den Anspruch sofort anerkennt. Um dies zu vermeiden, spricht der Verletzte vorher eine Abmahnung aus. Falls der Verletzer auf diese nicht reagiert oder sie als unberechtigt zurückweist, hat er Veranlassung zum nachfolgenden gerichtlichen Vorgehen gegeben, so dass § 93 ZPO keine Anwendung findet. Im Falle des Obsiegens vor Gericht bekommt der Verletzte nunmehr alle seine Kosten ersetzt.

Gleichzeitig gibt die Abmahnung dem Verletzer die Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Zum Verständnis ist folgendes nicht ganz intuitives Rechtskonstrukt nötig:

Ein Rechtsverstoß begründet die Gefahr, dass weitere gleichartige Rechtsverstöße begangen werden, dies ist die sogenannte Wiederholungsgefahr. Hieraus folgt ein Unterlassungsanspruch des Verletzen, der gerichtlich geltend gemacht werden kann. Die Wiederholungsgefahr kann jedoch dadurch beseitigt werden, dass der Verletzer sich vertraglich verpflichtet, den Rechtsverstoß nicht zu wiederholen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine erhebliche Vertragsstrafe zu entrichten, also eine sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (im Folgenden als Unterlassungserklärung bezeichnet) abgibt. Sobald die aktuelle Rechtsverletzung beendet und die Wiederholungsgefahr beseitigt ist, kann der Verletzte seinen Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich geltend machen.

Natürlich macht die Abgabe einer Unterlassungserklärung nur Sinn, wenn die Abmahnung berechtigt ist.

2. Wie sollte man auf eine Abmahnung reagieren?

Reagieren sollte man immer. Selbst wenn eine Abmahnung unberechtigt ist, ist nicht sicher, ob ein Richter dies in dem verkürzten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erkennen wird. Ist erst einmal eine einstweilige Verfügung ergangen, kostet es Zeit und Nerven, diese wieder aus der Welt zu schaffen. Es macht Sinn, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Berechtigung einer Abmahnung für Nicht-Juristen nur schwer zu beurteilen ist. Das finanzielle Risiko einer falschen Reaktion sollte ernst genommen werden.

Wie man reagieren sollte, hängt naheliegenderweise von der Frage ab, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht.

Bei einer unberechtigten Abmahnung sollte man keine Unterlassungserklärung abgeben und sämtlich Ansprüche von sich weisen.

Wenn zu befürchten ist, dass die Gegenseite dennoch eine einstweilige Verfügung beantragt, besteht die Möglichkeit, präventiv eine sog. Schutzschrift bei allen in Frage kommenden Landgerichten zu hinterlegen. Die Schutzschrift setzt sich inhaltlich mit den voraussichtlichen Argumenten der Gegenseite auseinander und wird von den Gerichten auch dann berücksichtigt, wenn auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet. So kann vermieden werden, dass die Entscheidung des Gerichts nicht allein auf den Angaben der Gegenseite beruht, die u.U. einseitig oder unvollständig sind.

Eine weitere Option ist die Erhebung einer sog. negativen Feststellungsklage, vgl. § 256 ZPO. Wer nicht mit der Ungewissheit leben möchte, ob der Abmahnung eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage nachfolgt, kann auf diesem Wege eine gerichtliche Klärung erzwingen.

Bei einer berechtigten Abmahnung hingegen sollte man die Chance nutzen, eine gerichtliche Auseinandersetzung samt deren Kosten zu vermeiden, und eine Unterlassungserklärung abgeben. Hierbei gilt es zu beachten, dass die von der Gegenseite beigefügte Unterlassungserklärung oftmals zu weit gefasst sowie die Vertragsstrafe zu hoch bemessen ist. Es empfiehlt sich, die Unterlassungserklärung durch einen Rechtsanwalt überprüfen und auf das Nötigste reduzieren zu lassen, sog. modifizierte Unterlassungserklärung.

3. Muss ich die von der Gegenseite geforderten Anwaltskosten zahlen?

Ja, die Anwaltskosten einer berechtigten Abmahnung müssen dem Abmahnenden erstattet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Massenabmahnungen, in der Praxis lässt sich dies aber zum Teil vermeiden, indem eine modifizierte Unterlassungserklärung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgegeben und die Zahlungsaufforderung der Gegenseite schlichtweg ignoriert wird.

Hierzu muss man wissen, dass sich Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten nach dem sog. Gegenstands- bzw. Streitwert bemessen. Je höher der Gegenstands- bzw. Streitwert ist, desto höher sind auch die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten. Der Gegenstands- bzw. Streitwert für einen Unterlassungsanspruch liegt in der Regel im Bereich von 5.000 € bis 50.000 €. Wird der Unterlassungsanspruch außergerichtlich durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt, so besteht nur noch hinsichtlich der für die Abmahnungen angefallenen Rechtsanwaltsgebühren (und etwaiger Schadensersatzforderungen) Streit. Oftmals geht es um Beträge von etwa 1.000 €. Die Gerichtskosten betragen angesichts eines derartig niedrigen Streitwerts nur noch einen Bruchteil. Dies verringert das eigene Kostenrisiko erheblich.

Gleiches gilt für die Gebühren der beteiligten Rechtsanwälte, auch diese betragen nur noch einen Bruchteil. Gleichzeitig ist die Geltendmachung vor Gericht mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der sich wirtschaftlich für die Abmahnkanzleien nicht rechnet. Das Geschäftsmodell von Massenabmahnungen und Filesharing-Abmahnungen baut darauf auf, eine Vielzahl von inhaltlich gleichartigen Abmahnungen in dem Wissen zu verschicken, dass zumindest einige der Betroffenen den geforderten Betrag zahlen werden. Es ist ertragreicher, weitere Abmahnungen auszusprechen, als sich gerichtlich mit den Zahlungsunwilligen auseinanderzusetzen.

4. Unberechtigte Abmahnung – kann ich meine Anwaltskosten ersetzt verlangen?

Wer eine Abmahnung erhält, wird in der Regel nicht in der Lage sein, deren Berechtigung selbst zu beurteilen und deshalb einen Anwalt hinzuziehen. Ergibt die Prüfung, dass die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen wurde, stellte sich die Frage, ob der Abmahnende zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet ist. Dies richtet sich danach, welchem Rechtsgebiet die Abmahnung zuzuordnen ist.

In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten und in Filesharing-Fällen gilt der Grundsatz, dass es zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, sich einer unberechtigten Forderung ausgesetzt zu sehen. Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der zur Abwehr erforderlichen Anwaltskosten besteht grundsätzlich nicht. Nur Ausnahmsweise wird dieser gewährt, wenn der Abmahnende hätte sicher erkennen können, dass er im Unrecht ist, man spricht in diesem Zusammenhang vom einem sog. Übernahmeverschulden.

Anders sieht es bei gewerblichen Schutzrechten wie dem Markenrecht aus. Anders als im Wettbewerbsrecht, in dem es häufig nur um eine einzelne Werbemaßnahme, eine AGB-Klausel oder ähnliche Nebenschauplätze geht, ist hier oftmals der Vertrieb der Waren bzw. Dienstleistungen insgesamt betroffenen, teils muss der Vertrieb komplett eingestellt werden. Daher besteht nach ständiger Rechtsprechung in diesen Konstellationen ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer sog. unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Der Abmahnende muss sich durch eine gewissenhafte Prüfung die Überzeugung verschaffen, dass sein Schutzrecht durchgreift, andernfalls ist er schadensersatzpflichtig.

Ob die gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Anwaltskosten Sinn macht, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten und des Kostenrisikos für den Fall einer Niederlage entschieden werden.

5. Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Der Begriff der Rechtsmissbräuchlichkeit fällt oft im Zusammenhang mit dem Phänomen der Massenabmahnung, bei dem mittels Textbausteinen eine Vielzahl eher harmloser Rechtsverstöße beanstandet werden. Die schiere Zahl an Abmahnungen begründet noch keinen Rechtsmissbrauch. Dieser ist erst dann anzunehmen, wenn die Abmahnungen von sachfremden Motiven geleitet werden, insbesondere wenn sie lediglich dazu dienen, Rechtsanwaltsgebühren zu generieren, vgl. § 8 Abs. 4 UWG. Auch wenn dies ein offenes Geheimnis bei vielen Massenabmahnungen ist, muss dies dem Abmahnenden nachgewiesen werden, was alles andere als einfach ist.

In der Rechtsprechung haben sich einige Indizien herausgebildet, mit denen der Abgemahnte argumentieren kann, dies sind u.a.:

  • Das Kostenrisiko des Abmahnenden übersteigt seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
  • Der Abmahnende und der von ihm beauftragte Rechtsanwalt arbeiten in einer Weise zusammen, die es nahe legt, dass der Rechtsanwalt auf eigene Rechnung arbeitet und seinen Mandanten, in dessen Namen er abmahnt, an den Einnahmen beteiligt.
  • Die Parteien stehen nur derart marginal im Wettbewerb miteinander, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Abmahnungen der Erhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen dienen.
  • Der Massencharakter der Abmahnung ist offensichtlich. Es werden z.B. Textbausteine ohne Bezug zum konkreten Verstoß verwendet, Hunderte von Abmahnungen per Monat verschickt oder mehrfache Abmahnungen desselben Rechtsverstoßes durch denselben Anwalt für verbundene Unternehmen ausgesprochen.
  • Der Abmahnanwalt setzt überhöhte Streitwerte an, um seine Gebührenforderung in die Höhe zu treiben.