FAQ Onlineshop

Wer einen Onlineshop betreibt oder gewerblich über Plattformen wie eBay oder Amazon verkauft, muss eine Vielzahl rechtlicher Vorgaben beachten. Um nicht in Gefahr zu laufen, abgemahnt zu werden, empfiehlt es sich, den Onlineshop anwaltlich prüfen zu lassen. Weitere Information finden Sie hier: FAQ Abmahnung und Onlineshop-Prüfung. Nun zum FAQ:

1. Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für Onlineshops?

Die rechtlichen Vorgaben für Onlineshops sind vielfältig. Die meisten Vorgaben basieren auf EU-Richtlinien und dienen dem Verbraucherschutz. Zu beachten sind insbesondere die folgenden Vorgaben:

2. Brauche ich Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Die Antwort lautet Jein.

An sich besteht keine Pflicht, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Die umfangreichen gesetzlichen Informationspflichten verlangen aber, dass der Anbieter bestimmte Informationen, u.a. über das Zustandekommen des Vertrags, über das Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht, über die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen und über das Bestehen von Gewährleistungsrechten, zur Verfügung stellt.

Der Anbieter muss also bereits aufgrund dieser Informationspflichten umfangreiche Rechtstexte vorhalten. Hier bietet es sich an, in diesen Rechtstexte zugleich noch einige für den Anbieter vorteilhafte Klauseln unterzubringen, wordurch diese zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden, in denen zugleich die gesetzlichen Pflichtinformationen bereitgestellt werden.

Hintergrund der Informationspflichten ist, dass diese dem Käufer eine informierte Entscheidung ermöglichen sollen. Rund die Hälfte der meistens mehrere Seiten langen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Onlineshops sind diesen Informationspflichten geschuldet. Angesichts dessen, dass kaum jemand Allgemeine Geschäftsbedingungen liest, stellt sich die Fragen nach dem Nutzen. Dennoch existieren die Vorgaben und sind zu beachten.

3. Was muss ich bei der Preisauszeichnung beachten?

Die Art und Weise, wie Preise angegeben werden müssen, ist in der PAngV geregelt. Die hierin enthaltenen Vorgaben sollen für eine klare Erkennbarkeit aller mit dem Warenerwerb verbundenen Kosten sorgen, damit der Käufer eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen kann. Entsprechend verpflichtet § 1 Abs. 6 S. 1 PAngV Verkäufer auf die „Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit“.

Einerseits müssen die Preisangaben gemäß § 1 Abs. 6 S. 1 PAngV „dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“ sein. Andererseits sind stets gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV die Endpreise anzugeben, also inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Bei Waren, die nach Größe, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss zusätzlich gemäß § 2 PAngV der Grundpreis pro Einheit angegeben werden. Falls Versandkosten anfallen, ist deren Höhe anzugeben; hierfür reicht es, wenn diesbezügliche Informationen über einen entsprechend benannten Link neben dem Preis zugänglich sind.

Verstöße gegen die PAngV werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet, vgl. § 10 PAngV i.V.m, § 3 WiStrG 1954. Soweit es sich im Einzelfall nicht um einen Bagatellverstoß im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG handelt, liegt außerdem ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

4. Wie sollte ich reagieren, wenn mein Onlineshop abgemahnt wird?

Das Wichtigste zuerst: nach Erhalt einer Abmahnung ist zügiges Handeln gefragt, meistens bleiben nur wenige Tage Zeit, um angemessen zu reagieren. In der Regel kann man sich an der von der Gegenseite gesetzten Frist orientieren. Nach deren Ablauf drohen eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage, die im Falle einer Niederlage angesichts der üblichen Streitwerte von 5.000 € bis 50.000 € hohe Kosten nach sich ziehen. Es macht Sinn, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Berechtigung einer Abmahnung für Nicht-Juristen nur schwer zu beurteilen ist. Das finanzielle Risiko einer falschen Reaktion sollte ernst genommen werden.

Wie man reagieren sollte, hängt naheliegenderweise von der Frage ab, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Bei einer unberechtigten Abmahnung sollte man keine Unterlassungserklärung abgeben und sämtlich Ansprüche von sich weisen. Bei einer berechtigten Abmahnung hingegen sollte man die Chance nutzen, eine gerichtliche Auseinandersetzung samt deren Kosten zu vermeiden, und eine Unterlassungserklärung abgeben. Hierbei gilt es zu beachten, dass die von der Gegenseite beigefügte Unterlassungserklärung oftmals zu weit gefasst sowie die Vertragsstrafe zu hoch bemessen ist. Es empfiehlt sich, die Unterlassungserklärung überprüfen und auf das Nötigste reduzieren zu lassen, sog. modifiziere Unterlassungserklärung.

Weitere Informationen finden sich im ausführlichen FAQ zum Thema Abmahnung.

5. Wie kann ich mich gegen negative Bewertungen auf eBay wehren?

Zunächst besteht die Möglichkeit, die negative Bewertung zu kommentieren und so in das rechte Licht zu rücken. Zudem besteht die Möglichkeit, bei eBay die Entfernung einer Bewertung zu beantragen. Falls eBay dies ablehnt, bleibt als letzte Option der Gang vor Gericht. Die durch Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit des Käufers stellt hierbei eine hohe Hürde dar. Angreifbar sind nur

  • unwahre Tatsachenbehauptungen,
  • mangels Sachbezug für andere Nutzer nicht nachvollziehbare Werturteile,
  • Werturteile, die die Grenze zur Schmähkritik überschreiten.

Da zumindest nach Ansicht des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2011 – I-15 W 14/11, die Löschung negativer Bewertungen nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt werden kann, ist der Gang vor Gericht eine langwierige Angelegenheit. Ob sich der Aufwand dennoch lohnt, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des Ansehensverlust durch die negative Bewertung und der Erfolgsaussichten entschieden werden.