Zunehmend werden Spiele an einen beim Hersteller geführten Account gebunden, dessen Weitergabe vertraglich ausgeschlossen wird. Im vorliegenden Fall ging es um Half-Life 2, das erst nach der Registrierung auf der Plattform Steam spielbar ist. Der Bundesgerichtshof hat hierin keinen Verstoß gegen den Erschöpfungsgrundsatz gesehen, der für einen freien Warenverkehr von urheberrechtlich geschützten Produkten sorgen soll, vgl. § 17 Abs. 2 UrhG und § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG. Das Gericht hielt es für urheberrechtlich unbedenklich, dass durch diese Praxis die Weitergabe erschwert oder gar ausgeschlossen wird:
Die Rechtsfolge der Erschöpfung soll demnach nur Behinderungen des Warenverkehrs infolge der Ausübung des Verbreitungsrechts begrenzen. Einschränkungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verkehrsfähigkeit eines Werkstücks, die sich nicht aus dem Verbreitungsrecht des Urhebers als solchem ergeben, sondern auf anderen Umständen beruhen wie beispielsweise auf der spezifischen Gestaltung des betreffenden Werkes oder Werkstücks, berühren den Grundsatz der Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts nicht. Es ist urheberrechtlich unbedenklich, wenn der Urheber sein Werk oder Werkstücke, die sein Werk verkörpern, so gestaltet, dass diese nur auf bestimmte Art und Weise genutzt werden können, und die Weiterveräußerung des Originals des Werks oder von ihm in Verkehr gebrachter Werkstücke durch den Ersterwerber infolge ihrer konkreten Ausgestaltung eingeschränkt ist oder faktisch ganz ausscheidet, weil wegen der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten ein nennenswertes Interesse nachfolgender Erwerber nicht besteht.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 – I ZR 178/08