Kein Kündigungsrecht für DSL bei Umzug

Zieht ein DSL-Kunde in ein Gebiet um, in dem kein Breitbandnetz vorhanden ist, steht ihm kein Sonderkündigungsrecht zu, so ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs:

Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann […]. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen […]. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung […].

Einen solchen Unzumutbarkeit sah der Bundesgerichtshof nicht als gegeben an. Der Kunde trage bei einem Umzug, sei er familiär oder beruflich veranlasst, das Riskio, die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen zu können. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel lägen alleine in seiner Sphäre und seien vom Anbieter nicht beeinflussbar.

BGH, Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10