Ein sog. Internet-System-Vertrag, der
- die Recherche nach der Verfügbarkeit einer Wunschdomain,
- die Registrierung der Domain,
- die Beratung und Zusammenstellung der Webdokumentation durch einen Webdesigner,
- die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz,
- das Hosten von Webseite und Mailserver und
- die weitere Beratung und Betreuung
oder doch zumindest einige dieser Komponenten umfasst, kann vom Auftraggeber als Werkvertrag jederzeit nach § 649 S. 1 BGB gekündigt werden, selbst wenn eine Mindestvertragslaufzeit von z.B. 3 Jahren vereinbart wurde (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – VII ZR 133/10). Der Auftragnehmer behält im Falle der Kündigung seinen Vergütungsanspruchs, muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt (vgl. § 649 S. 2 BGB).
Hierbei obliegt es dem Auftragnehmer, konkret darzulegen, welche Leistungen er schon erbracht hat und welchen Wert diese haben, sowie welche Leistungen er noch nicht erbracht hat, welchen Wert diese haben und welche Ersparnisse er dadurch hat, dass er diese nicht mehr erbringen muss. Die Bestimmung des Wertes der Leistungen und der Höhe der Ersparnisse muss detailliert anhand der internen Kalkulation des Auftragnehmers erfolgen und für den Auftraggeber nachvollziehbar sein, andernfalls ist dieser nicht zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.
Nach § 649 Satz 2 BGB hat der Unternehmer, dem nach § 649 BGB gekündigt wurde, einen Anspruch auf die vertragliche Vergütung. Diese ergibt sich in Ermangelung feststellbaren anderweitigen Erwerbs aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den kündigungsbedingt für nicht erbrachte Leistungen ersparten Aufwendungen. Dementsprechend muss der Unternehmer zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat. Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will.
BGH, Urteil vom 24. März 2011 – VII ZR 111/10