Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Telekommunikationsdienstleistungsverträge zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat kürzlich entschieden, dass eine Klausel, die einem Mobilfunkanbieter bei einem Zahlungsverzug von 15,50 € das Recht zur Sperrung des Mobilfunkanschlusses einräumt, den Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.
Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stelle der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar, das nach Maßgabe des § 320 Abs. 2 BGB bei verhältnismäßiger Geringfügigkeit des Zahlungsrückstandes nicht geltend gemacht werden kann. Dies könne bei einem Betrag von 15,50 € nicht ausgeschlossen werden. Dabei sei insbesondere in Betrachtung gezogen worden, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt habe. Der Bundesgerichtshof hat diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar gehalten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 35/10