Der Verkauf gebrauchter Software, die auf einem Datenträger wie z.B. einer DVD erworben wurde, ist erlaubt; dies hat der Bundesgerichtshof bereits vor 10 Jahren per Urteil vom 6.7.2000 – I ZR 244/97 entschieden. Ungeklärt ist hingegen, ob dies auch für gebrauchte Software gilt, die per Download bzw. als Volumenlizenzen erworben wurde. Insbesondere das OLG München vertritt die Ansicht, dass dies ohne Zustimmung des Herstellers nicht zulässig ist, vgl. Urteil vom 6.8.2006 – 6 U 1818/06. Diese wenig einleuchtende Differenzierung ist auf den sog. Erschöpfungsgrundsatz zurückzuführen, der für Software in § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG geregelt ist:
Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.
Das grundsätzlich allein dem Hersteller zustehende Verbreitungsrecht erlischt zu Gunsten des freien Warenverkehrs mit der erstmaligen Veräußerung des Vervielfältigungsstückes, das ab diesem Zeitpunkt frei weiterveräußert werden kann. Allerdings ist, so die Argumentation des OLG München, eine datenträgerlose Lizenz kein konkretes Vervielfältigungsstück, das man körperlich überreichen oder per Paket verschicken kann. Dies führt zu seltsam anmutenden Überlegungen wie im Falle des OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2009 – I-20 U 247/08, dass die Weiterveräußerung einer vorinstallierten Software nur bei gleichzeitiger Weitergabe der Festplatte für zulässig hielt, da auf dieser die Verkörperung stattgefunden habe.
In Kürze wird sich der Bundesgerichtshof mit dieser Thematik befassen, nachdem er durch Beschluss vom 12.11.2009 – I ZR 129/08 die Revision von usedSoft gegen ein Urteil des OLG Münchens zu Gunsten von Oracle zur Entscheidung angenommen hat. Bis zur Klärung dieser Frage muss aber weiterhin genau geprüft werden, woher die Software stammt, wie sie ursprünglich erworben wurde und wie sie weitergegeben werden soll.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2000 – I ZR 244/97
OLG München, Urteil vom 6. August 2006 – 6 U 1818/06
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2009 – I-20 U 247/08