Seit dem 1.9.2008 sind die Anwaltskosten für urheberrechtliche Abmahnungen gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 € beschränkt, wenn es sich um die erste Abmahnung und um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt. Ob und in welchen Konstellationen diese Deckelung auf Filesharing-Fälle Anwendung findet, ist weitestgehend ungeklärt.
Bemerkenswert war die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 101/2010, der sich entnehmen ließ, dass bei einmaligem Bereitstellen eines einzelnen Titels die Deckelung eingreifen soll. Im mehrere Monate später verfügbaren Volltext des Urteils fand sich jedoch kein Wort mehr zu dieser Problematik.
Das AG München hat sich mit Urteil vom 11.11.2009 – 142 C 14130/09 zu dieser Thematik geäußert und die Ansicht vertreten, dass bei p2p/Internet-Tauschbörsen niemals eine lediglich unerhebliche Rechtsverletzung vorliege und die Decklung somit nicht greife:
Eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG kam vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse, wie vorliegend eDonkey, stellt bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies ergibt sich daraus, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung im öffentlich Zugänglich machen des urheberrechtlich geschützten Werks liegt. Es kommt also für die Rechtsverletzung gerade nicht darauf an, wie viele Nutzer tatsächlich auf das angebotene Werk zugegriffen haben, sondern wie viele Nutzer der Internet-Tauschbörse auf das urheberrechtlich geschützte und öffentlich zugänglich gemachte Werk hätten zugreifen können. Es ist gerichtsbekannt, dass bei Internet-Tauschbörsen wie eDonkey regelmäßig mehrere 100.000 Nutzer gleichzeitig auf die zum Download bereitgestellten Dateien zugreifen können. In dieser Größenordnung kann nicht mehr von einer unerheblichen Rechtsverletzung ausgegangen werden, da einer breiten Öffentlichkeit völlig unkontrolliert und ohne Vorbehalt das urheberrechtlich geschützte Werk zugänglich gemacht wurde. Die insoweit beispielhaft genannten Fälle einer unerheblichen Rechtsverletzung (Einfügung eines Stadtplans auf einer privaten Internetseite, Verwendung eines Lichtbilds im Rahmen eines Verkaufsangebots einer Internet-Auktionsbörse) betreffen völlig anders gelagerte Fälle, da entweder ein deutlich geringerer, abgegrenzter Personenkreis angesprochen oder aber das geschützte Werk gerade nicht zur Vervielfältigung angeboten wird.