Abmahnkosten bei Filesharing eines aktuellen Films

Die Beschränkung der Anwaltskosten nach § 97 Abs. 2 UrhG für die „erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ auf 100 Euro kommt laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin nicht in Betracht bei einem Kinofilm vor DVD-Verkaufsstart:

Die Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Abmahnung sind gem. § 97a Abs. 1 UrhG zu erstatten. Die Kosten sind nicht gem. § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,- € beschränkt. Es fehlt an einer unerheblichen Rechtsverletzung, denn die Beklagte ermöglichte, den Film öffentlich zugänglich zu machen, noch vor der relevanten Verwertungsphase. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierfür nicht auf den Kinostart abzustellen, denn der DVD-Verkauf ist gegenüber dem Verleih an Kinos eine eigenständige Nutzungsart. Die relevante Verwertungsphase beginnt deshalb mit dem DVD-Verkauf (OLG Köln GRUR-RR 2011, 85, 86 – Männersache). Im vorliegenden Fall lag die Verletzungshandlung am 17.8.2009 vor dem Start des DVD-Verkaufs am 27.11.2009, was diese Nutzung erheblich erschwerte.

LG Berlin, Urteil vom 3. März 2011 – 16 O 433/10