Internetnutzer sind es gewohnt, dass viele Dienstleistungen kostenlos erbracht werden. Im hier thematisierten Fall des AG Frankfurt a.M. ging es um Software, die man auf einer Vielzahl von Webseiten kostenlos zum Download angeboten bekommt. Die sog. Abofallen sehen auf den ersten Blick nicht anders aus. Erst bei genauerem Hinsehen entdeckt man Kostenhinweise, versteckt in Fließtexten oder an Positionen, an denen man nicht mit Ihnen rechnet. Meist handelt es sich um ein Abonnement zu 8 € pro Monat mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr. Möchte man die Dienstleistung in Anspruch nehmen, muss man sich registrieren, seinen Namen und die Anschrift nennen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren, die wiederum an versteckter Stelle einen Kostenhinweis enthalten. Nachfolgend erhält man unter Hinweis auf die angeblich vereinbarte Entgeltlichkeit Zahlungsaufforderungen.
Diesem unseriösen Geschäftsgebaren kann mit § 305c BGB juristisch Einhalt geboten werden. Nach dieser Vorschrift werden in AGB enthaltene überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Überraschend sind insbesondere Klausel, die aus einer kostenlosen Dienstleistung eine entgeltliche Dienstleistung machen sollen. Der Regelungsgehalt einer solchen Klausel beschränkt sich abweichend von der Erwartung des Kunden nicht auf eine Nebenabrede, sondern statuiert eine Hauptleistungspflicht.
Entsprechend haben die Gerichte mehrfach entschieden, dass die Webseite deutlich auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hinweisen muss, damit eine derartige Klausel nicht überraschend ist. Die zu zahlende Vergütung muss bereits bei Beginn des Registrierungsvorgangs klar und eindeutig erkennbar sein. Nun gibt es Webseiten, auf denen sich der Kostenhinweis im Grenzbereich bewegt bzw. an sich einigermaßen deutlich ist. In einem solchen Fall entschied das Amtsgericht Frankfurt a.M. zu Gunsten des Kunden mit der Begründung, dass die Entgeltlichkeit dennoch überraschend sei, weil die angebotene Leistung andernorts im Internet kostenfrei erhältlich sei und keine Zusatzleistung des Anbieters zu erkennen sei, die eine Entgeltlichkeit nahe lege:
Bei dem Preishinweis handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, da er für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformuliert ist. Bei dieser Geschäftsbedingung handelt es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Zwar ist der Preishinweis in der vorgelegten Gestaltung hinreichend deutlich erkennbar, so dass sich die mangelnde Einbeziehung nicht schon aus dem äußeren Erscheinungsbild ergibt; sie folgt aber aus den Umständen des Vertragsschlusses.
Der Besuch der Webseiten der Beklagten erfolgt wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet vielerorts kostenlos erhältliche Software herunterzuladen, und damit in der Erwartung, die gewünschte Software auch auf dem beschrittenen Weg kostenlos zu erhalten.
Mit einer Entgeltlichkeit des Download-Vorgangs oder dem Abschluss eines über den Download hinausgehenden entgeltlichen Vertrags über weitere Dienste des Betreibers der Webseite wird gerade nicht gerechnet. Eine Entgeltlichkeit liegt den Umständen nach auch nicht etwa so nahe, dass sie sich dem Nutzer aufdrängen müsste. Weder die Anmeldeseite noch andere zum Angebot der Beklagten gehörigen Webseiten unterscheiden sich inhaltlich von anderen kostenlosen Angeboten der betreffenden Software in einer Weise, die auf die Entgeltlichkeit gerade des Angebots der Beklagten schließen lassen würde. Insbesondere werden keine Dienste angeboten, von deren Entgeltlichkeit der durchschnittlich informierte Nutzer auszugehen hätte, ohne dass es darauf ankäme, ob dies auch tatsächlich der Fall war. Welche Dienste die Beklagte überhaupt anbietet, die einen Mehrwert für den Nutzer darstellen würden, bleibt auch nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung unklar.
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. März 2011 – 29 C 2583/10