AG Meldorf: Wann gehen E-Mails zu?

Ein Kunde beauftragte ein Reisebüro den Preis einer Reise zu beobachten und diese zu buchen, sobald sie für einen bestimmten Preis verfügbar ist. Als dies an einem Abend nach Geschäftsschluss des Reisebüros endlich der Fall war, buchte der Kunde die Reise kurzentschlossen selbst und teilte dies dem Reisebüro per E-Mail mit, um eine Doppelbuchung zu vermeiden. Am nächsten Morgen buchte das Reisebüro die Reise ebenfalls, ohne vorher den E-Mail-Posteingang durchzusehen. Über die Stornokosten für eine der Reisen in Höhe von knapp 900 € hatte das AG Meldorf zu urteilen.

Entscheidend für den Ausgang der Verfahrens war die Frage, zu welchem Zeitpunkt die E-Mail des Kunden mit der Kündigung des Buchungsauftrags dem Reisebüro zuging. Rein technisch geschah dies innerhalb weniger Sekunden oder Minuten, in rechtlicher Hinsicht kann dies deutlich länger dauern. Reguläre Briefe gehen in dem Zeitpunkt zu, in dem unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Bei einem außerhalb der Geschäftszeiten beim Empfänger eingeworfenen Brief ist dies erst am nächsten Tag der Fall. Nicht anders ist es bei E-Mails, so das AG Meldorf. Schwieriger war die Bestimmung des genauen Zeitpunkts des Zugangs am nächsten Tag: hätte das Reisebüro zuerst seine E-Mails lesen müssen bevor es die Buchung durchführte? Das AG Meldorf verneinte dies:

Andererseits würde die Berufsfreiheit eines unternehmerisch tätigen Erklärungsempfängers unzumutbar beschnitten, würde man von diesem verlangen, Empfangsvorrichtungen wie Briefkasten, Anrufbeantworter, Telefaxgerät oder elektronisches Postfach während der Geschäftszeiten ständig zu überwachen und eingegangene Nachrichten sofort zur Kenntnis zu nehmen. Mit der Berufsfreiheit wäre die Annahme nicht zu vereinbaren, dass ein Unternehmer jederzeit “abrufbar” sein müsse. Die ordnungsgemäße Berufsausübung setzt regelmäßig voraus, dass sich der Unternehmer auch während seiner normalen Geschäftszeiten einem Gespräch oder einem Termin ungestört widmen kann. Die Berufsfreiheit gewährleistet grundsätzlich auch das Recht, über die Reihenfolge der Bearbeitung verschiedener Geschäftsvorgänge frei zu entscheiden. Geschäftspartner können zwar erwarten, dass eilige Vorgänge bevorzugt bearbeitet werden. Liegen mehrere wichtige Vorgänge vor, sind Verzögerungen aber nicht außergewöhnlich. Auch muss ein Unternehmer nicht ohne besonderen Anlass ständig mit dem Eingang eiliger Willenserklärungen rechnen.

[…]

Insbesondere kann nach der Verkehrsanschauung nicht erwartet werden, dass ein Unternehmer die Durchsicht eingegangener Nachrichten selbst dringenden Geschäften vorzieht. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Beklagte mit der Besorgung eines solch dringenden Geschäfts beauftragt. Wegen der ständig wechselnden Reisepreise sollte die Beklagte die gewünschte Buchung vornehmen, sobald der gewünschte Preis verfügbar war, was nur zeitweise und möglicherweise jeweils nur für kurze Zeit der Fall war. Gerade in Anbetracht dieser Dringlichkeit konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte vor Vornahme der ausnahmsweise gerade möglichen Buchung noch ihre Posteingänge lesen würde.

AG Meldorf, Urteil vom 29. März 2011 – 81 C 1601/10

E-Commerce