Versteckte Kostenhinweise sind überraschend, insbesondere wenn die angebotene Leistung üblicherweise kostenlos erbracht wird. Und überraschende Vertragsbestimmungen werden gemäß § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil. Was von diversen Amtsgerichten bereits für Abofallen entscheiden wurde, hat der Bundesgerichtshof nun für die sog. Branchenbuch-Abzocke letztinstanzlich bestätigt: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 123/2012 vom 26. Juli 2012.
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