Das OLG Hamburg und die Anonymität im Internet

Das OLG Hamburg hat in einem aktuellen Urteil, wie sich aus der Pressemitteilung vom 18. Januar 2012 ergibt, die Rechtmäßigkeit von anonymen Bewertungsplattformen bestätigt:

Der zuständige 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat entschieden, die Abwägung der Interessen der Klägerin gegen jene der Beklagten, der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit ergebe, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Die Klägerin sei unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen könne. Das von der Klägerin begehrte allgemeine Bewertungsverbot führe jedoch dazu, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte. Das liege nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale besitze. An dem Ergebnis der Interessenabwägung ändere sich nichts dadurch, dass die Beklagte eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulasse. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.

Eigentlich sollte dies selbstverständlich und keine Nachricht wert sein, gäbe es nicht die Rechtsprechung des OLG Hamburg zu Rapidshare. Zuletzt mit Urteil vom 30. September 2009 – 5 U 111/08 hat das OLG u.a. unter Hinweis auf die Möglichkeit anonymer Rechtsverletzungen das Geschäftsmodell von Rapidshare als nicht mit der Rechtsordnung vereinbar bezeichnet und eine Identifizierung der Nutzer verlangt:

Der Bundesgerichtshof weist in derselben Entscheidung aber ausdrücklich auch darauf hin, dass einem Geschäftsmodell andererseits die ernst zu nehmende Gefahr immanent sein kann, dass es für die Begehung von Straftaten und unlauteren Wettbewerbshandlungen genutzt wird. Eine solche Gefahr folgt insbesondere aus einer durch die Möglichkeit zur freien Wahl eines Pseudonyms gewährleisteten Anonymität, der Möglichkeit einer problemlosen Abwicklung im Fernabsatz sowie der typischen, deutlich herabgesetzten Hemmschwelle für potentielle Nutzer, sich für entsprechende Angebote zu interessieren (BGH WRP 2007, 1173, 1175 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Ein derartiges Geschäftsmodell kann nach Auffassung des Senats dann, wenn es aufgrund seiner Struktur der massenhaften Begehung zum Beispiel von Urheberrechtsverletzungen Vorschub leistet, nicht von der Rechtsordnung gebilligt werden. Denn damit werden die über Art. 14 GG geschützten Interessen der Schutzrechtsinhaber in einem bestimmten Umfeld letztlich „institutionalisiert“ schutzlos gestellt und verletzt. Dies bedeutet im Gegenschluss, dass die von dem BGH zum Schutze des Dienstbetreibers vorgesehenen Einschränkungen der Prüfungspflichten dann nicht Platz greifen können. Auf die nach der Rechtsprechung des BGH im Regelfall bestehende Privilegierung kann sich ein Provider daher insbesondere dann nicht berufen, wenn er die ihm zumutbaren und nahe liegenden Möglichkeiten, die Identität des Nutzers zum Nachweis einer etwaigen Wiederholungshandlung festzustellen (oder sogar dem Berechtigten eine Rechtsverfolgung gegen diesen Nutzern zu ermöglichen), willentlich und systematisch ungenutzt lässt und damit die Interessen der Schutzrechtsinhaber der Beliebigkeit preisgibt.

[…]

Diesem Zustand könnte die Beklagte abhelfen. Es ist ihr möglich und zumutbar, wenigstens solche Identifikationsmöglichkeiten der hochladenden Nutzer in ihrem Dienstangebot vorzusehen, dass eine Identifikation von Wiederholungsfällen erfolgen kann. Selbst wenn man unterstellt, dass die Beklagte nicht notwendigerweise dazu verpflichtet ist, eine umfassende Registrierung ihrer Nutzer durchzuführen, könnte (und müsste) sie die Nutzung ihres Dienstes aber zumindest davon abhängig machen, dass der jeweiligen Nutzer im Bedarfsfall über denjenigen Computer eindeutig zu identifizieren ist, über den er sich bei der Beklagten angemeldet hat. Das bedeutet, dass die Beklagte eine Nutzung mit dynamischen IP-Adressen ausschließen und ihre Nutzer stattdessen verpflichten müsste, statische IP-Adressen ohne Zwischenschaltung eines Proxy-Servers zu verwenden. Nutzeranfragen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, müsste die Beklagte notfalls zurückweisen. Alternativ könnte die Beklagte möglicherweise auch weiterhin dynamische IP-Adressen bzw. eine Kontaktaufnahme über einen Proxy Server zulassen, wenn sich diese Nutzer freiwillig einem Registrierungsverfahren unterwerfen und dadurch die Herkunft von Rechtsverletzungen feststellbar gemacht haben. Derartige Maßnahmen bieten zwar keinen vollständigen Schutz, könnten aber Rechtsverletzungen in erheblichem Maße entgegenwirken.

Die Antwort für beiden Plattformen lässt sich unmittelbar § 13 Abs. 6 TMG entnehmen:

Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.