EuGH zu personenbezogenen Daten

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. November 2023 (Rs. C-319/22) befasst sich mit der Frage, ob Fahrzeug-Identifikationsnummern (FIN) als personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu betrachten sind. Diese Entscheidung, die auf den ersten Blick spezifisch erscheinen mag, hat tiefgreifende Auswirkungen auf verschiedene Arten von Kennungen wie Kfz-Kennzeichen oder IP-Adressen. Im Kern geht es darum, unter welchen Umständen solche Kennungen als personenbezogene Daten gelten und somit dem Datenschutzrecht unterliegen.

Der zentrale Begriff des Datenschutzrechts, „personenbezogene Daten“, wird in Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO definiert als Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen. Die Entscheidung des EuGH hebt die Bedeutung eines relativen Verständnisses hervor, bei dem grundsätzlich das Wissen des Verantwortlichen ausschlaggebend ist, aber auch das Wissen Dritter unter bestimmten Umständen berücksichtigt werden kann. Die FIN als solche wird nicht pauschal als personenbezogene Daten betrachtet; sie werden erst dann als solche angesehen, wenn sie vernünftigerweise mit anderen Informationen, wie beispielsweise dem Fahrzeughalter, verknüpft werden können.

Trotz dieser Klarstellung bleibt eine gewisse Unschärfe bestehen, da der EuGH die genaue Definition einer „vernünftigen Betrachtung“ nicht festlegt und dies den nationalen Gerichten überlässt. Dies unterstreicht die Komplexität der Einzelfallbewertung bei der Klassifizierung alphanumerischer Kennungen als personenbezogene Daten. Es wird betont, dass die Identifizierungsfähigkeit nicht zwangsläufig in den Händen eines einzelnen Verantwortlichen liegen muss, sondern auch durch die Nutzung von Informationen Dritter erfolgen kann. Alphanummerische Kennungen können damit für den einen Verantwortlichen personenbezogene Daten darstellen, für den nächsten jedoch nicht mehr.

Insgesamt verdeutlicht diese Entscheidung die Herausforderungen bei der Bestimmung, welche Kennungen unter den Schutz der DS-GVO fallen. Die Rechtsunsicherheit bleibt bestehen, und es wird letztendlich Sache der nationalen Gerichte sein, im Einzelfall zu entscheiden, ob bestimmte alphanumerische Kennungen als personenbezogene Daten anzusehen sind.

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