Zum 8. Mai 2012 tritt die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen in Kraft. Zentrale Norm für Online-Händler ist Artikel 16:
Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.
Die in Bezug genommenen Artikel 5, 7, 8, 9 der Verordnung regeln insbesondere
- die zulässigen Textilfaserbezeichnungen,
- die Verwendung von Zusätzen wie „rein“, „100%“ und „ganz“,
- die Verwendung der Bezeichnung „Schurwolle“ sowie
- die Kennzeichnung von Multifaser-Textilerzeugnissen.
Betroffen sind nicht nur Textilerzeugnisse, sondern gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung auch Möbel, Regen- und Sommenschirme, Fußbodenbeläge, Matratzenbezüge etc. mit einem gewissen Textilanteil.