Filesharing: OLG Köln zu Mängeln bei der IP-Ermittlung

Die Inhaberin der Rechte an einem Filmwerk erwirkte beim Landgericht Köln eine Anordnung auf Auskunft gegen einen Internetprovider (vgl. § 101 Abs. 9 UrhG). Gegenstand der Anordnung waren 33 IP-Adressen, die das Filmwerk angeblich in einer Filesharing-Börse zum Herunterladen angeboten hatte.

Laut den Ermittlungsergebnissen der von der Rechteinhaberin beauftragten Firma wurde in einem Fall der Film an 3 verschiedenen Tagen und in 5 weiteren Fällen an 2 verschiedenen Tagen unter derselben IP-Adresse angeboten. Da der Internetprovider IP-Adressen dynamisch vergibt und nach 24 Stunden eine Zwangstrennung durchführt, hielt es das OLG Köln für unwahrscheinlich, dass demselben Nutzer an meheren Tagen dieselbe IP-Adresse zugewiesen war bzw. ein anderer Nutzer unter derselben IP-Adresse denselben Film angeboten hat. Wahrscheinlicher sei, dass die mehrfache Nennung gleicher IP-Adressen auf einen Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen beruhe.

Es is bedenklich und Symptom des Massengeschäfts mit Abmahnungen wegen Filesharings, dass diese offensichtliche Überlegung erst im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Köln angestellt wurde, während in der ersten Instanz der Antrag anscheinend gedankenlos durchgewunken wurde.

OLG Köln, Beschluss vom 10. Februar 2011 – 6 W 5/111