Gebrauchte Ware und Gewährleistung – Kaufrecht 2022

Gebrauchte Ware – Kaufrecht 2022 – Zu dem Jahreswechsel haben sich auch Änderungen im Kaufrecht ergeben. Betroffen sind dabei unter anderem die Gewährleistungsrechte bei dem Verkauf von gebrauchter Ware.

Hintergrund

Bei dem Verkauf von Ware soll diese frei von „Mängeln“ sein, ansonsten stehen dem Käufer unterschiedliche Gewährleistungsrechte zu. In Frage kommt hier zunächst die Beseitigung des Mangels oder Neulieferung der Ware. Die Rechte des Käufers sehen außerdem eine Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder auch den Rücktritt vom Vertrag vor.

Eine Mangel liegt unter anderem nicht vor, wenn die Ware den „subjektiven Anforderungen“ und den „objektiven Anforderungen“ entspricht. Dies kann allerdings beispielsweise der Fall sein, wenn die Ware eine andere Beschaffenheit hat als bei dem Verkauf vereinbart.

Gebrauchte Ware – Verkauf an Verbraucher

Bislang reichte die Kenntnis des Käufers über die Mängel der Ware. Eine solche Kenntnis konnte auf Verkaufsplattformen, wie z.B. eBay, durch Produktfotos und die Artikelbeschreibung erreicht werden. Nur im Falle von nicht genannten oder ersichtlichen Mängeln wäre der Käufer vor einem Verkauf noch einmal ausdrücklich über diese zu informieren gewesen. Ansonsten hätte ihm anschließend die Möglichkeit zu der Geltendmachung seiner Gewährleistungsansprüche zugestanden.

Bei dem Verkauf von Ware an Verbraucher hat sich nun eine gesetzliche Änderung ergeben, die zum Jahreswechsel in Kraft getreten ist. Nach den Änderungen im Kaufrecht, ist seit Beginn des Jahres die Beschreibung von Mängeln in der Artikelbeschreibung nicht mehr ausreichend.

Bei Mängeln, z.B. Funktionsbeeinträchtigungen, ist nun eine negative Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien des Vertrages zu schließen. Der Käufer muss also einer Abweichung zu der Beschaffenheit zustimmen und somit eine solche negative Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Verkäufer treffen.

Notwendig ist dies speziell bei Verträgen mit Verbrauchern, da zum Schutz dieser nur beschränkt Vereinbarungen vereinbart werden können, die zum Nachteil von gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts abweichen. So gilt für Verkäufe von Waren mit Mangel an Verbraucher nach § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 u. 2 BGB:

  • „1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und“
  • 2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.“

Der Kunde wäre demnach auf die Mängel hinzuweisen und müsste die Kenntnis ausdrücklich bestätigen.

Gebrauchte Ware – Gewährleistungsfragen

Streng genommen könnte bereits die Abweichung – Gebrauchtware zu Neuware – einen „Mangel“ darstellen, für die dann die gesonderte Vereinbarung erforderlich wäre, dies wäre allerdings eine sehr strenge Auslegung. Bislang bestehen noch keine klärenden Urteile zu der Gesetzesänderung.

Bei dem Verkauf von Gebrauchtware wird allerdings eher, für die Feststellung von Mängeln, auf das Verhältnis – gebrauchte Ware zu vergleichbarer Art gebrauchter Ware – abzustellen sein. Normale Gebrauchsspuren wären so nicht bereits ein Mangel und es bedarf keiner zusätzlichen Vereinbarung.

Im Falle von über Gebrauchsspuren hinausgehenden Zuständen, z.B. Beschädigungen oder einer Beeinträchtigung von Funktionen (z.B. nicht funktionsfähiges Gerät), sollte eine Vereinbarung über den Mangel getroffen werden. Ansonsten könnte der Käufer Gewährleistungsansprüche für solche Mängel geltend machen, bspw. eine fehlende Taste auf einer Tastatur, obwohl das Fehlen auf dem Produktbild und in der Artikelbeschreibung erkennbar waren.

Umsetzungsbeispiele für Beschaffenheitsvereinbarungen

Beispiel: Verkauf über Chat/Messenger/E-Mail

  • potentieller Käufer schreibt sein Interesse für eine Ware
  • Verkäufer teilt Verkaufsmöglichkeit mit und weist ausdrücklich noch einmal auf die Mängel hin
  • Käufer stimmt dem Kauf der Ware mit Mängeln zu

Beispiel: Online-Shop

  • Kunde sucht Produkte im Online-Shop aus
  • Kunde muss bei Bestellprozess ausdrücklich durch Auswahlkästchen die Kenntnis über den Mangel bestätigen

Fraglich ist, ob solche Möglichkeiten auf den jeweiligen Plattformen bereits vorhanden und nutzbar sind, mit denen ein Kunde die Kenntnis über den Mangel ausdrücklich bestätigen kann. Verkäufer sollten sich nicht auf die wenig attraktive Alternative begrenzen müssen, bei der Möglichkeit Produkte sofort zu verkaufen, den Verkauf mangelhafter Ware, also Ware nicht ausschließlich mit Gebrauchsspuren/Abnutzungen, bis zu einer Umsetzung über solche Plattformen zu beschränken (z.B. bei defekten oder beschädigten Gegenständen).

Sie möchten mehr über dieses Thema erfahren?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema. Es fällt nicht immer leicht gesetzliche Änderungen zu verfolgen, daher halten wir Sie auf dem Laufenden.

Rufen Sie uns gerne hierzu an oder kontaktieren Sie uns über diese Webseite.

Verfasser: Frederik Sonnenburg, LL.M. (Wirtschaftsrecht)