Ein Händler hatte im Internet mit dem Slogan „Wir schlagen jeden Preis“ geworben, ohne tatsächlich immer günstiger als die Konkurrenz zu sein. Der Händler wollte lediglich etwaige günstigere Preise der Konkurrenz auf Anfrage der Kundschaft um 1% unterbieten. Nachdem er in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen irreführender Werbung zur Unterlassung verurteilt worden war, fügte er seinem Slogan einen entsprechenden aufklärenden Hinweis hinzu, allerdings nur in Form eines Tooltips. Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist ein derartige Gestaltung jedoch generell ungeeignet, um die Irreführungsgefahr auszuräumen:
Die Verlinkung des Slogans mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen sogenannten Mouseover-Effekt ist zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur erkannt wird, wenn der Besucher der Webseite den Curser [sic] über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewegt. Dazu aber gibt die im Vollstreckungsverfahren beanstandete Webseite keinen Anlass. Es ist daher keineswegs sicher gestellt und hängt eher vom Zufall ab, ob die Besucher der Seite den Link überhaupt wahrnehmen.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2011 – 6 W 111/10