Da sich viele Kunden bei einer Entscheidung an den Erfahrungen anderer orientieren, liegt es nahe, diese werblich zu nutzen. Dabei ist zu beachten, dass wenngleich viele übereinstimmende Kundenmeinungen ein recht verlässliches Bild abgeben, dies nichts daran ändert, dass Bewertungen subjektiv sind und in der Regel nicht überprüft werden. Das Landgericht Köln sah es daher in einem kürzlich ergangenen Urteil als unzulässig an, diese als Gütesiegel oder sonstwie qualifizierte Kundenmeinungen zu bezeichnen.
Denn ein Gütesiegel dokumentiert nach der Verkehrserwartung, dass gewisse erhöhte Standards eingehalten werden und dies von einer neutralen Stelle überprüft wurde. Ist dies nicht der Fall, so wird die Entscheidung des Kunden in unzulässiger Weise beeinflusst. Das Landgericht Köln sah vorliegend keiner dieser Erwartungen als erfüllt an:
Als sachgerechte Prüfung in diesem Sinne kann bei Hotelbewertungen nur eine qualifizierte Beurteilung nach einheitlichen Kriterien angesehen werden. Auf www.anonym1.de werden zwar die Kategorien und Einzelpunkte, die bewertet werden können, vorgegeben und die Bewertung erfolgt nach einer Art Schulnotensystem, die Bewertung erfolgt aber durch Hotelbesucher, die als zahlende Gäste, die einem Hotel im Regelfall kostbare Urlaubszeit verbringen, nicht neutral und objektiv sind. Die Beklagte versucht nicht einmal, die Bewertung durch Erläuterungen oder Vorgaben zur Vergabe der „Noten“ und zu den einzelnen Bewertungskategorien zu objektivieren. Im Übrigen haben persönliche Meinungen von Reisenden auch mit einer qualifizierten Prüfung, wie sie der Verkehr erwartet, nichts zu tun. Der Hotelgast prüft das Hotel nicht, er verbringt dort Zeit, nimmt Leistungen für sich in Anspruch und nutzt die Einrichtungen des Hotels gemäß seiner persönlichen Interessen. Wenn er seine subjektiven Erfahrungen in einer Bewertung mit anderen teilt, macht das aus seiner Reise keine Prüfung im Sinne der Verkehrserwartung.
Es kommt hinzu, dass durch die Beklagte keine ausreichende Überprüfung der Bewertungen erfolgt. Die Bewertungen werden auch nach dem Vortrag der Beklagten nur auf beleidigende Inhalte und Plausibilität überprüft, um gefälschte Bewertungen im Auftrag des Hotelbetreibers oder aber eines Konkurrenten auszuschließen. Von einem Gütesiegel erwartet der Verkehr indes, dass es auf Tatsachen beruht, die von der das Siegel vergebenden Stelle geprüft worden sind. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die das Hotel bewertenden Gäste die Tatsachen „geprüft“ haben sollen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei schon gar nicht um eine Prüfung im Sinne des Verkehrsverständnisses handelt, ist durch eine bloße Plausibilitätsprüfung gerade nicht sichergestellt, dass es sich tatsächlich um Bewertungen handelt, die von Personen, die Gast in dem Hotel waren, abgegeben worden sind. Zudem vergeben nicht die Gäste, sondern die Beklagte das Gütesiegel.
Auch eine Qualifizierung der Kundenmeinungen als geprüft oder echt erachtet das Landgericht Köln als wettbewerbswidrig:
a) Die Angabe „Geprüfte Qualität“ wird ein Großteil der angesprochenen Verkehrskreise auf die Qualität des bewerteten Hotels beziehen, nicht auf eine Überprüfung der Bewertungen. Eine Überprüfung der Qualität des Hotels erfolgt durch die Beklagte indes unstreitig nicht, die Überprüfung durch die bewertenden Gäste ist aus den Gründen zu II.1. nicht ausreichend.
b) Auch die Angabe „Geprüfte Gästemeinungen“ ist jedenfalls ambivalent. Die Beklagte unterzieht die Bewertungen zwar einer Plausibilitätsprüfung. Zumindest ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird indes auch eine Überprüfung der Bewertungen auf inhaltliche Richtigkeit – etwa durch Mitarbeiter der Beklagten, die das bewertete Hotel kennen – erwarten, die unstreitig nicht erfolgt.
c) Bei der Angabe „Echte Gästemeinungen“ handelt es sich schließlich um eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Wer mit Gästebewertungen wirbt, darf das nur tun, wenn es sich um echte Bewertungen handelt. Der Betreiber eines Bewertungsportals ist daher gehalten, jedenfalls durch geeignete automatisierte oder persönliche Überprüfungen der Bewertungen sicherzustellen, dass gefälschte Bewertungen soweit wie möglich herausgefiltert werden. Dass die Beklagte dieser Pflicht genügt, darf sie nicht durch die hervorgehobene Angabe „Echte Gästemeinungen“ als Besonderheit bewerben. Dass die Überprüfung fehleranfällig ist, wie die von der Beklagten vorgetragene Presseberichterstattung eindrucksvoll belegt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es könnte allenfalls die werbliche Herausstellung besserer und effektiverer Überprüfungsmethoden bei der Beklagten rechtfertigen, soweit dies tatsächlich der Fall ist.
Landgericht Köln, Urteil vom 5. Januar 2012 – 31 O 491/11