Amazon als Handelsplattform baut auf dem Prinzip auf, dass es jeden Artikel nur einmal gibt. Wer einen bereits auf Amazon vorhandenen Artikel anbieten möchte, darf keine eigene Produktseite erstellen, sondern muss die vorhandene Produktseite nutzen. Dies hat zur Folge, dass Anbieter identischer Artikel ein und dieselbe Produktseite nutzen. Ein Händler kam nun auf die Idee, der Produktbezeichnung eines Noname-Artikels nachträglich einen für ihn geschützten Markennamen hinzuzufügen und seine Mitanbieter wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen abzumahnen.
Das LG Frankfurt a.M. sah hierin eine gezielte Behinderung der Mitbewerbern im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG. Die einseitige Abänderung der Produktseite diene in erster Linie der Beeinträchtigung der Entfaltungsfreiheit der unter der ASIN (Identifikationsnummer des Artikels) gelisteten Mitbewerber. Denn die einseitige Abänderung sei insbesondere darauf ausgerichtet, die Angebote der Konkurrenz mittels Markenrechtsabmahnungen verschwinden zu lassen.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Mai 2011 – 3-08 O 140/10