Heute wurde das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge verkündet, das die bislang für Fernabsatzverträge geltende Regelung des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, nach der Verbraucher generell Wertersatz für gezogene Nutzungen leisten müssen, die sie nach der Natur des Erlangten nicht herausgeben können (z.B. gezogene Gebrauchsvorteile), für Fernabsatzverträge über Warenlieferungen eingeschränkt, vgl. ausführlich hier. Mit Inkrafttreten am morgigen Tage haben Onlinehändlern 3 Monaten Zeit, um die Änderungen umzusetzen.