Das OLG Hamburg hat seine Rechtsprechung zu Rapidshare dahingehend korrigiert, dass eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG nicht bereits durch Hochladen auf RapidShare, sondern erst mit der Veröffentlichung des Links zu den fraglichen Dateien in Foren, Blogs etc. erfolgt:
In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 (Rapidshare I) hatte der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts entschieden, dass ein Werk bereits mit dem Einstellen in den Online – Dienst „RapidShare“ „öffentlich zugänglich“ i.S.d. Urheberrechtsgesetzes gemacht wird. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr geht er nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. Begründet wird dies u.a. mit den fortentwickelten Nutzungsgewohnheiten im Internet: Möglichkeiten, Dateien auf Servern dritter Unternehmen dezentral im Netz zu speichern, seien stärker im Vordringen. Nutzer speicherten immer häufiger Daten bei einem Webhoster, um auf diese Daten jederzeit mit ihren Mobilgeräten zugreifen zu können. Anbietern von dezentralem Speicherplatz im Netz sei es häufig nicht verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden. Allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich hierbei zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele. Im vorliegenden Fall könne daher ein „öffentliches Zugänglichmachen“ erst in einer ersten – urheberrechtswidrigen – Veröffentlichung des Downloadlinks liegen.
Es sieht Rapidshare daher vor allem in der Pflicht, das Internet nach weiteren Links zu durchforsten und ggf. die zugehörigen Dateien zu löschen:
Der Senat stellt heraus, dass im Hinblick darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht bereits mit dem Upload auf RapidShare verwirklicht ist, pro-aktive Möglichkeiten der Beklagten, im Rahmen ihres Dienstes potentielle Rechtsverletzungen aufzuspüren und zu verhindern, in nennenswertem Umfang nur insoweit bestehen, als es um ein wiederholtes Upload bereits bekannter Dateien gehe, die rechtsverletzende Inhalte enthalten. Es müsse vielmehr nun in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden, z.B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.
Während dies im Grunde eine positive Entwicklung ist, da rein private Backups nunmehr keine Löschkandidaten mehr sind, stellt sich angesichts der Forderung des OLG Hamburg, „rechtsverletzende Downloadlinks“ zu löschen, die Frage, ob es den Sachverhalt technisch wirklich durchblickt, denn
- entweder verkennt es, dass diese in externen Foren, Blogs etc. zu finden sind, auf die Rapidshare keine tatsächliche oder rechtliche Einflussmöglichkeit hat oder
- es verkennt dies nicht, ignoriert aber, dass Prüfungspflichten nur im Rahmen des technisch und rechtlich Möglichen bestehen können (sehr unwahrscheinlich) oder
- es formuliert arg unbeholfen und meint in Wirklichkeit die Dateien; aber auch dies ergibt an dieser Stelle keinen Sinn.
Es ist bedauerlich, dass bei einem derartig grundlegendem Begriff wie dem des Links Verwirrung entstehen kann. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen (ebenso bereits in einem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf), so dass eine Klärung der Prüfungspflichten für Sharehoster durch den Bundesgerichtshof absehbar ist.