Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Anbieter gegen eine Unterlassungserklärung verstößt, wenn ein Partner (Affiliate) sich nicht an diese hält. Es kam zu dem Ergebnis, dass ein Partner zwar als Beauftragter anzusehen sei, nicht aber als Erfüllungsgehilfe, soweit keine Neuvornahme, sondern nur die Beibehaltung der zu unterlassenden Werbung in Rede stehe. Das bedeute aber nicht, dass der Anbieter untätig bleiben und Rechtsverletzungen im Rahmen existierender Partneraktionen geschehen lassen dürfe. Vielmehr müsse er aktiv darauf hinwirken, dass auch der Partner das beanstandete Verhalten abstellt. Zumindest müssten die Partner angeschrieben werden. Ob auch eine Kontrolle durchgeführt werden muss, ließ das Gericht offen:
Dies entband den Beklagten als vertraglichen Unterlassungsschuldner nicht von seiner eigenen Pflicht, jeden auf Grund seines Vorverhaltens drohenden Verletzungsfall nach Kräften abzuwenden und dabei in angemessenem und zumutbarem Umfang auch auf außerhalb seiner Betriebsorganisation stehende Dritte einzuwirken […].
Ein für den geltend gemachten Verletzungsfall ursächliches Versäumnis in diese Richtung ist dem Beklagten indessen nicht vorzuwerfen. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin muss davon ausgegangen werden, dass nach Abschluss des Unterlassungsvertrages nur ein einziges vom Vertrag erfasstes Werbefoto auf der Seite eines Werbepartners des Beklagten bis zum Ablauf des 30.11.2006 verblieben war. Der Betreuer seines Internetauftritts hat bestätigt (Anlage B 5), am 24.11.2006 in seinem Auftrag alle seine affili.net-Partner per E-Mail aufgefordert zu haben, jede Verwendung des T-Shirts mit dem …-Zeichen zu unterlassen und alle damit zusammenhängenden Daten zu löschen, weil das Motiv aus urheberrechtlichen Gründen nicht mehr verwendet werden dürfe.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Beklagten weitergehende Maßnahmen, insbesondere eigene Kontrollen seiner Partnerseiten und gegebenenfalls ein Nachfassen bei den Betreibern unter eindringlichem Hinweis auf die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen zuzumuten waren. Denn dass gehörige Anstrengungen des Beklagten den in Rede stehenden Verbleib eines Werbefotos auf einer Partnerseite bis zum 30.11.2006 hätten verhindern können, liegt fern.
OLG Köln, Urteil vom 12. Februar 2010 – 6 U 169/09