Radarwarngerät als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar?

Für Firmeninhaber steuerlich Absetzbar [sic]

Ob das wohl schon jemand versucht hat? Dies wäre angesichts von § 23 Abs. 1b StVO sehr optimistisch:

Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Hinzukommt, dass der Kaufvertrag sittenwidrig und nichtig ist, vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04:

Der Kauf eines Radarwarngeräts, das – wie im vorliegenden Fall – aufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt ist, dient der Begehung eines nach § 23 Abs. 1 b StVO ordnungswidrigen Verhaltens, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt werden. Ein solches Rechtsgeschäft, das letztlich darauf gerichtet ist, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstößt gegen die guten Sitten und ist deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen (§ 138 Abs. 1 BGB). Zwar untersagt § 23 Abs. 1 b StVO nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitführen im Kraftfahrzeug. Jedoch ist der Erwerb des Geräts eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb, wenn das Gerät – wie im vorliegenden Fall – für den Betrieb im deutschen Straßenverkehr erworben wird. Deshalb ist bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu mißbilligen.

Vielleicht ist man auf Tortola, dem (angeblichen) Sitz des Anbieters bzw. Fax-Spam-Versenders, in diesen Dingen ein wenig entspannter.

Kurios, Spam