Regelmäßige Rücksendekosten bei Widerruf

Gemäß § 357 Abs. 2 BGB dürfen dem Verbraucher die – regelmäßigen – Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Wer dies als Online-Händler in Anspruch nehmen möchte, muss eine entsprechende Klausel in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen. Hierbei gilt es zu beachten, dass die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung das Wort „regelmäßig“ nicht enthält und insoweit nicht zur unveränderten Übernahme als Klausel taugt. Der Verbraucher muss lediglich die üblichen Rücksendekosten tragen, nicht jedoch außergewöhnliche, überteuerte Methoden wie beispielsweise Expressdienste. Wird dies nicht aus der Formulierung der Klausel deutlich, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der eine Abmahnung zur Folge haben kann.

OLG Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2011 – 6 U 80/10