Sharehoster sollen manuell Linksammlungen kontrollieren

Beim Filesharing in P2P-Netzwerken kann jeder Tauschpartner und damit auch die von der Musik- und Filmindustrie beauftragten Anti-Piracy-Unternehmen die IP-Adressen der Teilnehmer einsehen, über die sodann die Anschlussinhaber mittels des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs des § 101 UrhG ermittelt werden können. Dies gestaltet sich bei Sharehostern weitaus schwieriger. Zum einen kennt nur der Sharehoster die IP-Adressen der Teilnehmer, da der Up- und Download ausschließlich zwischen Kunde und Sharehoster erfolgt. Zum anderen sitzen viele Sharehoster im Ausland, was den Auskunftsanspruch des § 101 UrhG ins Leere laufen oder zumindest viel aufwändiger werden lässt. Die juristische Auseinandersetzung erfolgt daher bislang wohl ausschließlich mit den Sharehostern selber; in der Sache geht es um Art und Umfang der aus einer etwaigen Störerhaftung folgenden Prüfungspflichten der Sharehoster. Während z.B. das OLG Hamburg Rapidshare weitreichende Prüfungspflichten auferlegt, weil es ein Geschäftsmodell verfolge, das den Schutz der Rechtsordnung nicht verdiene, ist das OLG Düsseldorf der Ansicht, das tatsächliche effektive Möglichkeiten zur Verhinderung von Rechtsverletzungen nicht bestünden. An einem aktuellen Beschluss des LG Hamburg zeigt sich wieder einmal, dass Hamburg ein schlechter Gerichtsstand für Sharehoster ist. Das Gericht sieht Rapidshare in der Pflicht, Linksammlungen im Internet, typischerweise Foren oder Blogs, notfalls manuell zu kontrollieren:

Vielmehr ist der Antragsgegnerin zu 1) die Überprüfung der gängigen Linksammlungen und jedenfalls der bei “b” und „f“ über die bereits Rechtsverletzungen in erheblichem Umfang begangen wurden, zumutbar, und zwar selbst dann, wenn sich dies teilweise nur manuell und nicht ausschließlich softwaregestützt vornehmen lässt. Die regelmäßige Überprüfung einschlägiger Link-Sammlungen stellt ein effektives Mittel dar, um Rechtsverletzungen zu verhindern oder zumindest fortdauernde Rechtsverletzungen zu unterbinden. Denn selbst wenn nicht alle Links entdeckt werden können, bevor es bereits zu einer Verbreitung des Werkes gekommen ist, verhindert eine regelmäßige Kontrolle jedenfalls die weitere Verbreitung und damit eine Vertiefung bereits eingetretener Verletzungen. Die Überprüfung von Linksammlungen ist zudem zumindest teilweise, nämlich zumindest bezüglich der Dateinamen, softwaregestützt möglich (vgl. Nordemann, ZUM 2010, 604, 605; Schröder, Anm. zu OLG Düsseldorf MMR 2010, 703, 704 – Rapidshare II). Sofern sich die Antragsgegnerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, der Einsatz der von der Antragstellerin angeführten Software „shareLOG” scheitere an der von den Entwicklern geforderten hohen Lizenzgebühr, schließt dies die Zumutbarkeit nicht aus. Unzumutbar wäre der Erwerb der Softwarelizenz allenfalls, wenn die Kosten dafür außer Verhältnis zu den Erlösen stehen. Dazu sind jedoch keine belastbaren Zahlen vorgetragen worden. Gleiches gilt für die Kosten der Entwicklung einer eigenen Software.

LG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2011 – 308 O 458/10