Störerhaftung: Konkretisierung der Prüfungspflichten durch den BGH

Charakteristisch für die Störerhaftung ist, dass nicht der Täter, sondern ein Dritter, der in irgendeiner Weise zu der Rechtsverletzung beigetragen hat, in Anspruch genommen wird. Es stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verletzte von diesem Dritten ein Einschreiten verlangen kann. Kann z.B. ein Blogger für den ehrverletzenden Kommentar eines Lesers in Anspruch genommen werden? eBay für die Versteigerung eines Plagiats? Die DENIC eG für eine kennzeichenrechtswidrige Domain? Eltern als Anschlussinhaber für Filesharing-Aktivitäten ihrer Kinder? Rapidshare für urheberrechtswidrige Inhalte?

Die Inanspruchnahme des Dritten ist möglich, wenn dieser Prüfungspflichten verletzt. Dabei sind sich die Gerichte weitgehend einig, dass der Dritte i.d.R nicht zur Vorab-Kontrolle aller von seinen Nutzern eingestellten Inhalte bzw. vorgenommenen Handlungen verpflichtet ist. Vielmehr ist ein konkreter Hinweis auf eine Rechtsverletzung vonnöten, um Prüfungspflichten des Dritten entstehen zu lassen. Zu der Frage, wie konkret der Hinweis und wie eindeutig die Rechtsverletzung sein muss, nimmt der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil Stellung, das sich mit den Prüfungspflichten der Blog-Plattform Blogspot befasst, die es ihren Nutzern ermöglicht, dort eigene Blogs hosten zu lassen:

[…] Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen. […]

Wird der Dritte diesen Anforderungen nicht gerecht, so besteht für ihn die Gefahr, dass der Betroffene eine Abmahnung ausspricht und nachfolgend eine einstweilige Verfügung erwirkt oder Klage erhebt, was im Falle des Unterliegens sehr teuer werden kann. Daher sollten Hinweise auf Rechtsverletzungen ernst genommen und gewissenhaft geprüft werden.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 169/11 vom 25. Oktober 2011