OLG Köln: Titelschutz für Apps
Der Name einer App ist nach § 5 Abs. 3 MarkenG schutzfähig. Dies gilt allerdings nicht bei generischen bzw. rein beschreibenden Begriffen wie „Wetter“. Apps sind insofern nach den gleichen Rechtsgrundsätzen wie Domains zu behandeln, bei denen ein Werktitelschutz nur in Betracht kommt, wenn der Verkehr in der angegriffenen Domain gerade eine Bezeichnung der Website erblickt. Aus dem Urteil des…