Schließt ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, z.B. per Webshop, E-Mail oder Telefon, so steht ihm ein Widerrufsrecht zu, vgl. §§ 312b, 312d BGB. Hierbei ist nicht nur auf den Vertragsschluss an sich, sondern auch auf die Umstände, unter denen der Vertrag zustande kommt, abzustellen.
Prüft der Kunde die Ware oder Dienstleistung persönlich vor Ort, z.B. in einem Ladengeschäft, bevor er die Bestellung nachfolgend per Fernkommunikationsmittel aufgibt, dann steht ihm kein Widerrufsrecht zu. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Fernabsatzrechts, den Kunden vor den Nachteilen der fehlenden Prüfungsmöglichkeiten im Fernabsatz zu schützen. Dies gilt nach den Ausführungen des AG Frankfurt a.M. jedoch nur, wenn der Vertrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem persönlichen Kontakt zustande kommt:
Dennoch steht hier nicht entgegen, dass die Kläger vor Vertragsschluss das Ladengeschäft der Beklagten aufsuchten; unabhängig davon, was vor Ort zwischen den Parteien erörtert wurde. Um die §§ 312b ff. BGB auszuschließen ist entscheidend, ob sich der Verbraucher während des Anbahnungskontakts über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände informiert hat und der Vertrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem persönlichen Kontakt zustande gekommen ist; wenn also der Verbraucher nach persönlichem Kontakt zwar alle erforderlichen Informationen hat, sich aber noch nicht endgültig binden wollte (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 312b Rn. 8). Jedenfalls das Zeitmoment ist hier nicht erfüllt. Die Kläger suchten das Ladengeschäft der Beklagten am 23.12.2009 auf. Das Angebot der Beklagten erging am 13.01.2010. Die Kläger erklärten die Annahme am 12.02.2010. Zwischen Vertragsabschluss und persönlichem Kontakt liegen folglich mehr als eineinhalb Monate. Ein solch deutlicher zeitlicher Abstand ist nicht mehr unmittelbar anschließend an den persönlichen Kontakt.
AG Frankfurt a.M, Urteil vom 6. Juni 2011 – 31 C 2577/10