Änderungen im Widerrufsrecht

Zum 11. Juni 2010 gibt es einige Änderungen im Widerrufsrecht aufgrund des „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“. Bisher mussten Onlinehändler Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform (E-Mail) belehren, um in den Genuss der nur 14tägigen Widerrufsfrist zu gelangen. Dies war auf einigen Plattformen, wie z.B. eBay, nicht möglich, so dass dort generell eine einmonatige Widerrufsfrist galt. In Zukunft reicht gemäß § 355 Abs. 2 BGB die unverzügliche nachträgliche Belehrung in Textform, falls vor Vertragsschluss eine formlose Aufklärung über das Widerrufsrecht stattfindet:

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.

Die Musterwiderrufsbelehrung wird ins EGBGB überführt und damit Gesetzesrang erhalten. Die Gerichte werden sie nicht mehr als unzureichend ansehen können. Der neue § 360 Abs. 3 BGB hierzu:

Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird.

Ähnliches gilt für den Wertersatz. Auch hier reicht in Zukunft gemäß § 357 Abs. 3 BGB die unverzügliche nachträgliche Belehrung in Textform, falls vor Vertragsschluss eine formlose Aufklärung über die Wertersatzpflicht stattfindet:

Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.