Gemäß § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB, der sogenannten Pizzaklausel, ist das Fernabsatzrecht nicht anwendbar auf Essens- und Getränkebringdienste:
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge […] über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden […].
Vom Fernabsatzrecht ausgenommen sind insbesondere Pizzalieferdienste und Lebensmitelgeschäfte, die auf Wunsch des Kunden Einkäufe nach Hause liefern. Aber auch andere Lieferdienste können sich unter zwei Voraussetzungen auf diese Vorschrift berufen. Zum einen müssen sie die Waren selbst ausliefern, und zwar im Rahmen eines fest eingerichteten, eigenen Lieferdienstes, der Waren fortlaufend an Kunden ausliefert. Nicht priviligiert hingegen sind Lieferdienste, die fremde Logistikunternehmen einsetzen, wie z.B. die Post, vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 – I ZR 17/10 – Computer-Bild. Zum anderen muss es sich um relativ kurzfristig verbrauchbare Waren des täglichen Bedarfs handeln. Nicht erfasst ist daher z.B. die Lieferung eines Fernsehers, eines Pullovers oder einer Digitalkamera, vgl. LG Kleve, Urteil vom 22. November 2002 – 5 S 90/02.
Was sind die Folgen? Die Nichtanwendbarkeit des Fernabsatzrechts lässt die Informationspflichten gemäß § 312c BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB (§§ 1 und 2) und das Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB entfallen. Nach wie vor zu beachten sind allerdings die sonstigen Informationspflichten, insbesondere die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312g BGB, die Impressumspflicht gemäß § 5 TMG und die Vorgaben der PAngV (Preisangabenverordnung).