Ein Mandant bot ein Kleid aus 65% Polyester und 35% Baumwolle auf eBay an. In der Artikelbezeichnung bewarb er das Kleid mit den Worten „Leder Optik“. Hieran störte sich ein Mitbewerber. Die Beschreibung „Leder Optik“ erwecke beim Kunden die Erwartung, dass das Produkt aus Leder sei, so der Mitbewerber. Dies ist m.E. so sicherlich nicht haltbar. Im Gegenteil, die Beschreibung trifft die Aussage, dass das Kleid die Optik von Leder imitiert, was aber nur dann einen Sinn ergibt, wenn es gerade nicht aus Leder ist.
Ähnliches gilt für die Bezeichnung „Kunstleder“:
Der Begriff „Kunstleder“ weist ganz ausdrücklich darauf hin, dass es um etwas Künstliches geht, das aus Preisgründen oder der praktischen Pflege wegen ersatzweise wie Leder wirken oder aussehen soll. Dem Kunstleder steht das Kunstprodukt auf der Stirn.
Irreführed hingegen ist die Bezeichnung „Textilleder“:
Aufgrund zahlreicher Wortkombinationen mit dem Wort „Leder“ (z.B. Wildleder, Nubukleder, Velourleder, Nappaleder, Lackleder, Spaltleder) erwartet der angesprochene Verkehrskreis […] bei einem Produkt mit dem zweiten Wortbestandteil „Leder“, dass es sich zumindest zum weit überwiegenden Teil um ein aus Häuten und Fellen hergestelltes Naturprodukt handelt. Diese Erwartung ist bei den vorgenannten besonderen Lederarten auch gerechtfertigt; diese bestehen tatsächlich aus Leder.
OLG Hamm, Urteil vom 8. März 2012 – I-4 U 174/11
OLG Bamberg, Urteil vom 22. März 2012 – 3 U 219/11