Die Bananabay II-Entscheidung des BGH liegt nun im Volltext vor. Entsprechend der Vorabentscheidung des EuGH sieht der BGH die Herkunftsfunktion einer als Google AdWord verwendeten Marke beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke bzw. von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenem Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen:
Für eine Beeinträchtigung in diesem Sinne spricht es daher, wenn in der Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist.
Es empfiehlt sich daher, in der Anzeige nicht nur die fremde Marke nicht zu nennen, sondern auch die eigene Marke deutlich herauszustellen. Beachtet man dies, kann man durchaus eine fremde Marke als Google AdWord verwenden. Von Suchmaschinenoptimierung per Metatag oder versteckter Schrift sollte man hingegen nach wie vor absehen, da hierin praktisch immer eine Markenverletzung zu sehen ist. Der Bundesgerichtshof begründet die Differenzierung wie folgt:
Die Schaltung eines Schlüsselworts für Adwords-Anzeigen der streitgegenständlichen Art ist anders zu beurteilen als der Einsatz von Metatags. Metatags und vergleichbare Zeichenverwendungsformen beeinflussen den durch Eingabe des Suchworts ausgelösten Suchvorgang in der Weise, dass das Angebot des Verwenders in der Liste der Suchergebnisse, also der Trefferliste, erscheint. Bei den Ergebnissen der Trefferliste wird für den Internetnutzer in der Regel nicht hinreichend deutlich, ob der Verwender des Metatags, der identische oder ähnliche Produkte anbietet, im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder aber mit diesem wirtschaftlich verbunden ist. In der hinreichend deutlich gekennzeichneten Rubrik „Anzeigen“ erwartet der verständige Internetnutzer hingegen nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers oder seiner verbundenen Unternehmen. Der Verkehr, der eine Trennung der Werbung von der eigentlich nachgefragten Leistung aus dem Bereich von Presse und Rundfunk kennt, unterscheidet zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und den als solche gekennzeichneten Anzeigen. Ihm ist klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist.
BGH, Urteil vom 13.1.2011 – I ZR 125/07 – Bananabay II