Kein Auskunftsanspruch gegen Forumbetreiber

Im Forum der Beklagten verfassten drei Nutzer unter Pseudonymen negative Erfahrungsberichte über die Autohäuser der Klägerin, dich sich hierdurch diskreditiert sah und von der Beklagten Auskunft über die Identität der Autoren verlangte.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Maßgeblich sei § 14 Abs. 2 TMG; nach dieser Vorschrift darf der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruches seien schon deshalb nicht gegeben, da das Begehren der Klägerin keinem der genannten Zwecke diene. Ein Anspruch nach § 14 Abs. 2 TMG bestehe daher nicht.

Raum für eine analoge Anwendung oder einen Rückgriff auf §§ 242, 259 BGB sah das Gericht nicht. Dies folge aus § 12 TMG, wonach der Diensteanbieter die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden darf, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Soweit sich die Klägerin beleidigt oder verleumdet sehe, müsse sie sich staatsanwaltlicher Hilfe bedienen, um gegebenenfalls im Wege der Akteneinsicht die gewünschten Kenntnisse zu erlangen.

AG München, Urteil vom 3. Februar 2011 – 161 C 24062/10