Grundlage für eine Vielzahl von Abmahnungen ist § 4 Nr. 11 UWG, der einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift für wettbewerbswidrig erklärt, falls diese „auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Während die Marktbezogenheit beispielsweise für die Impressumspflicht oder die Preisangabenverordnung nicht mehr in Frage steht, ist dies für datenschutzrechtliche Bestimmungen noch weitestgehend ungeklärt.
Diskutiert wird in diesem Zusammenhang zur Zeit insbesondere der „Gefällt mir“ Button von Facebook. Ist dieser auf einer Webseite eingebunden, werden Daten der Besucher an Facebook übermittelt. Welche Daten dies im Einzelnen sind, ist nicht bekannt. Das Landgericht Berlin hat die Frage, ob diese Übermittlung gegen Datenschutzrecht verstößt, in einem aktuellen Urteil offen gelassen, da jedenfalls kein Marktbezug gegeben sei und ein Wettbewerbsverstoß daher ausscheide:
Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 14. März 2011 – 91 O 25/11