Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB verpflichtet Onlinehändler, Einzelheiten hinsichtlich der Lieferung oder Erfüllung anzugeben. Immer wieder versuchen Onlinehändler, die Angaben zur Lieferzeit schwammig zu halten, um sich einen möglichst großen Spielraum freizuhalten. Dies ist einerseits verständlich, weil viele Onlinehändler nicht über ein eigenes Lager verfügen, sondern die Waren über einen Großhändler verschicken und insoweit von dessen Pünktlichkeit abhängig sind. Andererseits ist es für den Verbraucher unzumutbar, keine verbindliche Lieferzeit genannt zu erhalten. Gerichtlich überprüft wurden bislang die von Onlinehändlern verwendeten Formulierungen „in der Regel“, „voraussichtlich“ und „circa“:
Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand.
OLG Bremen, Beschluss vom 8. September 2009 – 2 W 55/09
Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage.
OLG Bremen, Urteil vom 5. Oktober 2012 – 2 U 49/12
Die Lieferzeit beträgt ca. 1 Woche nach Zahlungseingang.
OLG Bremen, 18. Mai 2009 – 2 U 42/09
Auf den ersten Blick wenig intuitiv kamen die befassten Gerichte zu dem Ergebnis, dass die Formulierungen „in der Regel“ und „voraussichtlich“ nicht verwendet werden dürfen, während die Formulierung „circa“ auf keine Bedenken stößt. Schaut man sich die Formulierungen genauer an, leuchtet die Differenzierung aber ein. Sowohl bei „in der Regel“ als auch bei „voraussichtlich“ vermeidet es der Onlinehändler, sich verbindlich auf eine Lieferzeit festzulegen. Dies hat zur Folge, dass der Kunde nach Überschreiten der angegebenen Lieferzeit nicht wissen kann, wie lange er noch auf die Lieferung warten muss. Denn welche Lieferzeit gilt, wenn der voraussichtliche bzw. Regelfall nicht eintritt? Verlängert sich die Lieferzeit dann um 3 Tage? Um 1 Woche? Um 1 Monat? Hierzu ist nichts gesagt. Anders ist es bei „circa“. Der Begriff erlaubt vom Wortsinn her nur eine geringe Überschreitung der angegebenen Lieferzeit, also z.B. um 1 oder 2 Tage bei einer Lieferzeit von 3 bis 5 Tagen. Hier weiß der Verbraucher, ab welchem Zeitpunkt er seine Rechte geltend machen kann.