Werbung mit gekauften Bewertungen – neues Urteil

Werbung mit gekauften Bewertungen

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hat dieses der Werbung durch Unternehmen mit gekauften Bewertungen einen Riegel vorgeschoben. Das Urteil (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2020, Az.: 3-06 O 87/18) wird sich vermutlich für die Werbepraxis in sozialen Netzwerken als richtungsweisend auswirken. Die bisher oftmals vorkommende Geschäftspraxis, positive Kundenbewertungen darüber zu generieren, dass für Bewertungen eine Gegenleistung in Form von Bezahlung, Vergünstigung oder – wie in dem Fall vor dem OLG Frankfurt a.M. – der Beteiligung an einem Gewinnspiel versprochen wird, wird sich zukünftig als weniger lukrativ erweisen. Grundsätzlich betrifft dies sämtliche Bewertungsportale und -möglichkeiten, mitunter Facebook, GoogleMaps, Trustpilot, Kununu und weitere Portale. Unabhängig davon kann auch gegen negative Bewertungen vorgegangen werden, weshalb es Sinn macht sich anwaltlich beraten zu lassen, um Bewertungen zu löschen.

Werbung mit gekauften Bewertungen Frederik SonnenburgDie Entscheidung: Unterlassungsanspruch bei Werbung mit gekauften Bewertungen

Die Beklagte und die Klägerin verkaufen beide jeweils gewerbemäßig Whirlpools. Die Beklagte hatte auf der Social-Media-Plattform Facebook einen Post gesetzt, in welchem ein Luxus-Whirlpool im Rahmen eines Gewinnspiels angeboten wurde. Als Bedingung zur Teilnahme an dem Gewinnspiel konnten Nutzer den Post liken, kommentieren oder teilen, aber auch die Facebook-Seite der Beklagten liken oder bewerten. Hierbei sollte jede einzelne dieser Aktionen einem Los entsprechen. Je mehr dieser Aktionen durchgeführt wurden, desto höher war also ausdrücklich die Gewinnchance.

Die Klägerin, eine Konkurrentin der Beklagten, fühlte sich durch dieses Vorgehen in ihren Rechten verletzt und beanstandete diese Praxis als Verzerrung des freien und fairen Wettbewerbs. Im Verfahren der ersten Instanz vor dem Landgericht Frankfurt klagte sie daher bereits erfolgreich. Das Verfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. kam anschließend nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte zu Stande.

Das Oberlandesgericht gestand der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen diese Geschäftspraktik zu. Es widersprach dem Vorwand der Beklagten, dass die Beklagte eine Verantwortlichkeit für Werbung mit der Bewertung ihrer Seite nicht träfe, weil der Bezug zu den Einzelbewertungen mit Hilfe sogenannter Webcrawler geschehe. Das Gericht machte diesbezüglich deutlich, dass im Rahmen des Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagte auch verlangt werden könnte, dass Sie das Mögliche unternimmt, um eine wettbewerbswidrige Werbung mit gekauften Bewertungen zu unterbinden und zu beseitigen.

Was nicht entschieden wurde: Kaufen von Bewertungen

Die Entscheidung des OLG Frankfurt hat sich nicht abschließend zu der Frage festgelegt, ob der Kauf von Bewertungen an sich schon ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt. Hierzu hat wiederum das Landgericht München (Urteil vom 14.11.2019, Az.: 17 HK O 1734/19) entschieden und festgestellt, dass gekaufte Fake-Bewertungen rechtswidrig sein können. Gegenstand dieses Verfahren waren unzutreffende Bewertungen, die eine Firma an unterschiedliche Hoteliers verkauft hatte. Klägerin in diesem Fall war die Betreiberin der Bewertungsplattform Holidaycheck. Es bleibt hier zumindest offen, ob auch das direkte Erbringen einer Gegenleistung gegenüber dem Kunden für das Bewerten des Unternehmens rechtens ist. Eine Wettbewerbswidrigkeit ließe sich aber auch hier durchaus annehmen. Interessanterweise wurde auch vom LG München nicht ausdrücklich der Kauf von Bewertungen grundsätzlich untersagt. Unzulässig sei dies nur, soweit die Bewerter selbst Fake-Bewertungen abgeben, also sich selbst nie ein Bild über das bewertete Unternehmen gemacht haben oder machen konnten.

Nach dem jüngsten Urteil des OLG Frankfurt dürfen Unternehmen jedenfalls nicht mit einer positiven Darstellung auf den verschiedenen Plattformen wie Facebook, GoogleMaps, Trustpilot, Kununu etc. werben, wenn sie selbst durch wettbewerbswidriges Verhalten für eine unrichtige Darstellung gesorgt haben. Dies ist ausdrücklich dann gegeben, wenn Bewertungen (verdeckt) gekauft werden, indem für die Bewertung eine Gegenleistung angeboten wird.

Fazit – Keine Werbung mit gekauften Bewertungen

Fühlen sich Unternehmer in ihrem fairen Wettbewerb dadurch behindert, dass Konkurrenten mit Unternehmensbewertungen Werbung treiben, für die im Vorfeld eine Gegenleistung angeboten wurde, so steht Ihnen gegenüber diesen Unternehmen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Schon im Vorfeld ist es hierbei möglich, Konkurrenten bei entsprechend wettbewerbswidrigem Verhalten anwaltlich abzumahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Dadurch können eigene Beeinträchtigungen durch unfaires Wettbewerbsverhalten von Konkurrenten frühzeitig unterbunden werden.

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