Widerrufsfrist bei eBay

Bis zum 11. Juni 2010 mussten Onlinehändler Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform (z.B. E-Mail) belehren, um in den Genuss der nur 14tägigen Widerrufsfrist zu gelangen, vgl. hier. Dies war auf einigen Plattformen, wie z.B. eBay, nicht möglich, so dass dort generell eine einmonatige Widerrufsfrist galt. Um diese Ungleichbehandlung zu korrigieren, wurde das Widerrufsrecht dahingehend geändert, dass seither gemäß § 355 Abs. 2 BGB die unverzügliche nachträgliche Belehrung in Textform ausreicht, falls vor Vertragsschluss eine formlose Aufklärung über das Widerrufsrecht stattgefunden hat:

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.

Nach Ansicht des LG Dortmund, Beschluss vom 7.4.2011 – 20 O 19/11, erfolgt der Vertragsschluss bereits im Zeitpunkt des Höchstgebotes und nicht erst mit Ablauf der Auktion. Lägen zwischen Höchstgebot und der Belehrung nach Abschluss der Auktion mehrere Tage, so erfolge die Belehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss und daher nicht rechtzeitig, so das Gericht. Ob dies auch andere Gerichte so sehen werden, ist jedoch zu bezweifeln. Zumindest widerspricht dies der Intention des Gesetzgebers, wie sich auf Seite 70 Drucksache 16/11643 nachlesen lässt:

Diese neue Regelung trägt den Umständen bei Internetauktionen Rechnung. Die überwiegende Rechtsprechung (KG, MMR 2007, 185, 186; NJW 2006, 3215, 3217; ebenso OLG Hamm, ZIP 2007, 824, 825; a. A. LG Paderborn, MMR 2007, 191; LG Flensburg, MMR 2006, 686, 687) sieht eine lediglich auf einer Internetseite zur Verfügung gestellte Belehrung nicht als eine solche in Textform an, was bei Internetauktionen regelmäßig dazu führt, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt. Da es sich bei Angeboten über eine Internetauktionsplattform bereits um rechtlich verbindliche Angebote handelt, wohingegen ein Angebot in einem „normalen“ Internetshop lediglich als invitatio ad offerendum anzusehen ist, hat der Unternehmer (meist aus technischen Gründen) keine Möglichkeit, den Verbraucher spätestens bis Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht in Textform zu belehren. Die Auktion endet durch Zeitablauf; erst dann (also nach Vertragsschluss) weiß der Unternehmer, wer sein Vertragspartner geworden und damit zu belehren ist. Die erst nach Vertragsschluss in Textform erfolgte Widerrufsbelehrung führt zu einer verlängerten Widerrufsfrist von einem Monat. Bei „normalen“ Internetshops kommt der Vertrag erst durch Annahme der Verbraucherbestellung seitens des Unternehmers zustande. Deshalb hat der Unternehmer ohne Weiteres die Möglichkeit, den Verbraucher noch bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren, indem er etwa die Belehrung zusammen mit seiner Annahmeerklärung per E-Mail an den Verbraucher verschickt. Die unterschiedliche Behandlung von Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen, die sich in einem „normalen“ Internetshop vollziehen, beruht ausschließlich auf der rechtlichen Konstruktion des Vertragsschlusses. Unterschiede in der Sache bestehen nicht. Deshalb stellt § 355 Abs. 2 Satz 2 zukünftig bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB-E zuvor über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht unterrichtet hat. Damit ist sichergestellt, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in jedem Fall über sein Widerrufsrecht informiert werden muss, wenn die Widerrufsfrist 14 Tage betragen soll. Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen (vgl. Münchener Kommentar/Wendehorst, BGB, 5. Auflage, § 312c Rn. 128). Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt (vgl. Münchener Kommentar/Wendehorst, BGB, 5. Auflage, § 312c Rn. 128; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearbeitung 2005, § 312c Rn. 50).

LG Dortmund, Beschluss vom 7. April 2011 – 20 O 19/11

Abmahnung, eBay, Widerruf