Auskunft und ihre Grenze nach Art. 15 DSGVO

Ziel des datenschutzrechtlichen Anspruchs auf Auskunft

Der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO hat das Ziel, dass Betroffene erfragen können, welche Daten über sie gespeichert werden. Auch um anhand dieser Informationen dann zu beurteilen, ob die Daten korrekt sind und die Verarbeitung der Daten im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung steht. Auch wenn keine Daten verarbeitet werden, sollte Auskunft durch Verantwortliche erteilt werden. Wie eine solche Negativauskunft aussehen kann, haben wir bereits in einem Artikel inkl. Muster erläutert.

Häufig werden Betroffene erst durch die Auskunft in die Lage versetzt, von einer Verarbeitung der sie betreffenden Daten Kenntnis zu erhalten und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das Datenschutzrecht bietet den Betroffenen dann zusätzlich die Möglichkeiten Berichtigung, Einschränkung oder Löschung der verarbeiteten Daten zu verlangen und so ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nachkommen zu können.

Abweichende Hintergründe der Forderung

Nach unserer Erfahrung wird die Auskunft nach Art. 15 DSGVO aber oftmals als ein Vehikel genutzt, um andere Interessen zu verfolgen. Ziel ist nicht selten die Vorbereitung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder Gerichtsverfahren. Diese Forderungen haben dann meist keinen Zusammenhang zu datenschutzrechtlichen Interessen.

In einem Fall war ein Kunde unzufrieden mit einem kürzlich geschlossenen Vertrag und wollte diesen rückgängig machen. Da das Unternehmen hierzu nicht bereit war, wurde seitens des Kunden ein Auskunftsanspruch geltend gemacht. Dass es hier nicht um die Auskunft ging, sondern nur darum, Arbeit zu verursachen und/oder Druck mit dem Thema Datenschutz auszuüben, lag auf der Hand. In diesem Fall gab es aufgrund der langjährigen Vertragsbeziehung mehrere Tausend Datensätze in verschiedenen Systemen. Der Aufwand, all diese Datensätze zusammenzustellen, ist immens. In vielen Datensätzen sind auch Namen von Mitarbeitern des Unternehmens etc. vorhanden, die zu schwärzen wären.

In solchen Fällen sollte immer zunächst ein tatsächlicher Anspruch auf Auskunft überprüft werden. Wünschenswert wäre logischerweise, dass Auskunftsansprüche in solchen offensichtlichen Konstellationen nicht erfüllt werden müssen bzw. zumindest die Nachfrage gestellt werden darf, konkret welche Daten interessant sind.

Grenzen der datenschutzrechtlichen Auskunft

Klarheit und Grenzen in den Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ermöglichen gerichtliche Entscheidungen, die sich mit solchen Fragestellungen befassen. Bis zu einer Klärung vergeht jedoch meist einige Zeit, weshalb auch weiterhin Fragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Grundsätzlich empfiehlt sich bei Auskunftsansprüchen die Hinzuziehung eines Datenschutzbeauftragten, der bei einer Auslegung der Vorgaben und vollständigen Beantwortung der Auskünfte unterstützen kann.

In einem Urteil hat das Landgericht Krefeld (LG Krefeld Urt. v. 06.10.2021 – 2 O 448/20) der datenschutzrechtlichen Auskunft solche Grenzen gesetzt. In dem zu entscheidenden Fall ging es um erneute Beitragserhöhungen bei einer Versicherung, die ein Kunde nicht hinnehmen und anzweifeln wollte. Gegenüber der Versicherung forderte er Auskunft über hierzu in der Vergangenheit übermittelte Unterlagen.

Nach Ansicht des Gerichtes ging es dem Kunden dabei nicht um die Geltendmachung datenschutzrechtlicher Interessen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung oder der verarbeiteten Daten an sich war nicht das Auskunftsinteresse.

Von der Datenschutzgrundverordnung gedeckt ist in einem solchen Fall daher nicht die Beauskunftung, um eine erneute Zusendung bisher erhaltener Dokumente zu erwirken. Die Ziele liegen dann außerhalb des durch die Verordnung geschützten Regelungsbereiches. Eine Auskunft dürfe nur Zweckbezogen für die Umsetzung der informationellen Selbstbestimmung verlangt werden. Ebenfalls dient der Auskunftsanspruch nicht der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen oder Gerichtsverfahren.

Fazit

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist sinnvoll und bietet Betroffenen die Möglichkeit sich einer Verarbeitung ihrer Daten bewusst zu machen und zu überprüfen. Die Reichweite des Auskunftsanspruches ist in ihren Details weiterhin Auslegungssache. Klärende höchstinstanzliche Urteile müssen weiterhin abgewartet werden. Anhand der aktuellen Rechtsprechung werden die Grenzen des Auskunftsanspruches jedoch deutlicher. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch dient ausschließlich dem Zweck sich über die Verarbeitung der Daten ein Bild machen zu können und mithilfe der Betroffenenrechte eine Berichtigung, Einschränkung oder Löschung durchsetzen zu können.

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Bei Fragen zum Thema Datenschutz melden Sie sich gerne bei uns. Auskunftsansprüche sollten überprüft und wenn erforderlich vollständig beantwortet werden. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

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Verfasser: Frederik Sonnenburg, LL.M. (Wirtschaftsrecht)