Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein wichtiger Artikel, der es Einzelpersonen ermöglicht, von Organisationen Auskunft darüber zu erhalten, ob sie personenbezogene Daten über sie speichern und verarbeiten, und wenn ja, welche Daten dies sind.

Was beinhaltet der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO?

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gibt Einzelpersonen das Recht, von Organisationen Informationen darüber zu erhalten, ob sie personenbezogene Daten über sie speichern und verarbeiten oder nicht. Wenn Organisationen personenbezogene Daten verarbeiten, müssen sie der betroffenen Einzelperson Informationen über diese Daten bereitstellen. Die betroffene Person hat das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, wozu sie verwendet werden, welche Empfänger diese Daten erhalten haben oder noch erhalten werden und wie lange diese Daten gespeichert werden.

Eine Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO muss schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Organisation hat dann einen Monat Zeit, um auf die Anfrage zu antworten. In einigen Fällen kann die Organisation eine Fristverlängerung von weiteren zwei Monaten beantragen, wenn die Auskunftsanfrage besonders umfangreich ist.

Welche Informationen müssen Organisationen bereitstellen?

Wenn eine Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO gestellt wird, muss die Organisation eine Antwort geben, die alle relevanten Informationen enthält. Dazu gehören:

  • Eine Bestätigung darüber, ob personenbezogene Daten über die betroffene Person verarbeitet werden oder nicht.
  • Wenn ja, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
  • Eine Beschreibung der Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
  • Die Kategorien der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden.
  • Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden.
  • Die geplante Speicherdauer der personenbezogenen Daten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer.
  • Informationen über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch die Organisation oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung.
  • Informationen darüber, ob die personenbezogenen Daten von der betroffenen Person selbst bereitgestellt wurden oder nicht, und wenn nicht, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.
  • Das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde.

Diese Informationen müssen der betroffenen Person in einer klaren und verständlichen Sprache bereitgestellt werden.

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