Cookie-Banner – für jede Website Pflicht?

Cookie-Banner Datenschutz DSGVO Frederik SonnenburgDie Reformierung des Datenschutzes hat im Internet bei Website-Betreibern zunächst für Verunsicherung gesorgt. Auf vielen Websites werden seither Cookie-Banner eingesetzt. Teilweise auch dort wo keine Notwendigkeit besteht. Andere Websites nutzen Cookie-Banner die den rechtlichen Anforderungen nicht genügen. Durch die Corona-Krise sind sie etwas aus den Medien verschwunden, Aktualität behalten sie dennoch.

Bekannte Anbieter, bei denen häufig Cookies zum Einsatz kommen, sind Google-Analytics, Matomo (ehemals Piwik), Usercentrics, Clicky und Etracker.

Was sind Cookies und wofür braucht man sie?

Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die im Browser des Website-Besuchers abgelegt werden. Ein Bezug zu personenbezogenen Daten liegt dadurch nicht bereits vor. Der Einsatz mancher Cookies ermöglicht allerdings ein „Tracking“ des Besuchers und die Wiedererkennbarkeit bei erneutem Besuch der Website. Eingesetzt werden Cookies vor allem für die technische Bereitstellung bestimmter Funktionen, für Statistiken, Externe Medien und zu Marketingzwecken.

Eine Festlegung welche Cookies als technisch notwendig gelten ist bisher Auslegungssache. Dazu werden häufig die Session-Cookies, Cookies für den Einsatz eines Warenkorbs oder Suchfunktionen auf Websites benannt. Wird ein Produkt in den Warenkorb gelegt, lässt sich mithilfe von Cookies die Bestellung auch bei erneutem Besuch der Internetseite fortführen. Ebenso kann in der Suchfunktion ein bereits verwendeter Suchbegriff wieder angezeigt werden. Cookies zu statistischen- oder marketingzwecken dienen vor allem der Erfolgsmessung einer Website und der Darstellung passender Werbeanzeigen.

Cookie-Banner, Cookie-Wall, Consent-Tool

Für die sogenannten „Cookie-Banner“ gibt es unterschiedliche Bezeichnungen und Ausführungen. Teilweise werden sie als Cookie-Wall gestaltet und halten den Website-Besucher von dem Zugang zu der Website ab. In diesen Fällen muss zunächst eine Zustimmung abgegeben werden, bevor der Besuch und ein Zugang zu den Inhalten der Website möglich ist. In anderen Fällen erscheint lediglich ein Hinweisfenster zu dem Einsatz solcher Cookies. Darin ist meist folgende Formulierung enthalten: „Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.“ . Hierbei handelt es sich um eine „konkludente“ Einwilligung. Also eine Einwilligung ohne ausdrückliche Zustimmung. Allerdings sollte für die Nutzung von Cookies nach aktueller Rechtsprechung eine aktive Zustimmung eingeholt werden. Hierin liegt auch der Hauptgrund für den Einsatz solcher Cookie-Bannern.

Zweck des Cookie-Banner – Einwilligung

Nach dem Grundsatz der informationellen Selbstbestimmung soll die Entscheidung über Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten jedem selbst zustehen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur durch gesetzliche Ausnahme oder ausdrückliche Einwilligung erlaubt, z.B. Bestätigung des Website-Besuchers. Für die Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen die im Endgerät einer Person gespeichert sind, besteht eine solche Ausnahme. So ist ein Zugriff möglich, wenn es unbedingt erforderlich ist. Liegt keine Erforderlichkeit vor, ist auf eine andere Rechtsgrundlage zurückzugreifen, wie beispielsweise einer Einwilligung. Ausgenommen von der Notwendigkeit sind daher die für den Betrieb der Website technisch notwendigen Cookies (Essenzielle Cookies). Für diese Art von Cookies wird keine Einwilligung benötigt. Der Einsatz eines Cookie-Banners ist somit nicht für jede Website eine Pflicht, denn nicht für alle Cookies wird eine Einwilligung benötigt. Die Notwendigkeit ergibt sich auch immer abhängig von den eingebundenen Anbietern und den verfolgten Zwecken.

Einwilligung richtig einholen

Zu anderen Zwecken, wie einer Analyse von Besuchern, ist ein Cookie-Banner erforderlich. Bei dem Einsatz von Analysediensten sollten Website-Betreiber daher einen Cookie-Banner einsetzen und die Einwilligung der Besucher einholen. Dabei müssen die Voraussetzungen einer freiwilligen Einwilligung nach Art. 7 DSGVO vorliegen. Der Besucher muss demnach eine echte Wahl haben. Das Einwilligungsbanner muss dazu transparent über die Zwecke aufklären. Nach aktueller Rechtsprechung dürften außerdem die Auswahlkästchen nicht bereits vorausgewählt sein, sondern wären von dem Besucher selbst auszuwählen. Derzeit wird auch die Zusammenfassung von Cookie-Kategorien anerkannt, bspw.: Statistik-, Marketing-, Essenzielle-Cookies. Dazu können Auswahlkästchen entsprechend angeboten werden.

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Verfasser: Frederik Sonnenburg, LL.M. (Wirtschaftsrecht)